Rz. 88

Dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt ist es grundsätzlich. nicht verwehrt, bei irrtümlich zu niedrig beantragter Vergütung die nicht erhobenen Beträge aus der Staatskasse nachzufordern.[191] Nachforderungen sind jedenfalls innerhalb der in § 20 GKG geregelten Nachforderungsfrist (vgl. Rdn 86 f.) zulässig.[192] Teilweise wird sogar davon ausgegangen, dass diese Frist für die Nachforderung nicht gilt.[193]

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