Rz. 4

Abs. 2 fingiert deshalb die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als Partei eines Rechtsstreits oder Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens für das Wertfestsetzungsverfahren, um ihn gleichermaßen mit Antrags-, Rechtsbehelfs- und Beschwerderechten auszustatten. Diese Gleichstellung ist deshalb erforderlich, weil der Anwalt seine Gebühren grundsätzlich nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert berechnen muss (Abs. 1, § 23 Abs. 1) und er deshalb auch in dem Umfang beschwert sein kann wie ein Kostenschuldner oder die Landes- oder Bundeskasse durch eine Festsetzung nach dem GKG, dem FamGKG, dem GNotKG der KostO, die noch für diejenigen Fälle heranzuziehen ist, auf die noch das bis zum 31.7.2013 geltende Kostenrecht anwendbar ist oder anderen Gesetzen, die Bestimmungen über die Festsetzung des Werts für ein gerichtliches Verfahren enthalten (z.B. § 247 Abs. 1 AktG).

 

Rz. 5

Andere Gesetze, die Wertvorschriften außerhalb der Gerichtskostengesetze enthalten, gibt es aber deshalb kaum noch, weil der Gesetzgeber der Zersplitterung des Kostenrechts entgegenwirkt, indem er einzelne, nach bisherigem Recht noch in gesonderten Gesetzen enthaltene Wertvorschriften, wie z.B. in §§ 34 Abs. 2 bis 41 VwVfG a.F., durch das 2. KostRMoG aufgehoben und in das verfahrensrechtlich anwendbare Kostengesetz überführt hat (vgl. § 76 GNotKG).

 

Rz. 6

Insoweit das RVG Wertvorschriften für bestimmte gerichtliche Verfahren oder Teile des gerichtlichen Verfahrens enthält, sind diese für die Gerichtsgebühren nie maßgebend, auch wenn das Gericht sie auf Antrag des Rechtsanwalts festzusetzen verpflichtet ist (§ 33 Abs. 1). Eine Bindungswirkung über Abs. 1 scheidet aus. Der Umfang der Bindungswirkung ergibt sich dann aus § 33.

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