Rz. 1

Für das vom Rechtsanwalt hergestellte Schreibwerk gilt zunächst VV Vorb. 7 Abs. 1. Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass das vom Rechtsanwalt angefertigte Schreibwerk als allgemeiner Geschäftsaufwand mit den Gebühren abgegolten ist. Nur in den in VV 7000 ausdrücklich genannten Fällen entsteht zusätzlich zu den Gebühren eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten.[1]

 

Rz. 2

Die Vorschrift der VV 7000 regelt in Nr. 1 die dem Anwalt zustehende Auslagenpauschale für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken sowie in Nr. 2 die Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf (vgl. Rdn 156). Während die Pauschale nach Nr. 1 in Seiten (vgl. dazu Rdn 196 ff.) abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung nach Nr. 2 grds. je Datei (vgl. dazu Rdn 156 ff.).

[1] KG RVGreport 2017, 18; OLG Jena RVGreport 2012, 390; OVG Rheinland-Pfalz AGS 2010, 14 = JurBüro 2010, 370.

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