Rz. 196

Nr. 1 geht für die Berechnung der Dokumentenpauschale von Seiten aus. Es wird für die abzurechnenden Seiten je Seite ein Betrag zwischen 0,15 EUR und 1 EUR ersetzt. Nach dem Wortlaut wird somit nicht zwischen unterschiedlichen Seitenformaten differenziert. Deshalb kann nicht unterstellt werden, dass Nr. 1 nur Seiten bis zum DIN A4-Format erfasst und für die Ablichtung z.B. von DIN A3-Formaten (= doppeltes DIN A4-Format) die Pauschale in doppelter Höhe mit 1 EUR bzw. 0,30 EUR anfällt.[295] Wird die DIN A4-Seite als die "Normseite" der Nr. 1 angesehen,[296] müsste nämlich auch diskutiert werden, ob für die Ablichtung einer DIN A5-Seite (= halbe DIN A4-Seite) nicht lediglich eine halbe Dokumentenpauschale i.H.v. 0,25 EUR anfällt. Nr. 1 stellt daher auf DIN A4-Seiten und die angrenzenden Formate ab, was die durch Nr. 1 vorgenommene Pauschalierung im Hinblick auf die Kostenkalkulation rechtfertigt.[297] Wird daher von einer DIN A3-Seite eine DIN A3-Ablichtung hergestellt, beträgt die Dokumentenpauschale 0,50 EUR. Die DIN-A-Größe der gefertigten Kopie bzw. des gefertigten Ausdrucks ist also im Rahmen von VV 7000 anders als in den Gerichtskostengesetzen (GKG-KostVerz. 9000, FamGKG-KostVerz. 2000, GNotKG-KostVerz. 31000 und 32000) unerheblich.[298]

[295] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 190; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 16; N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 38 Rn 18.
[297] OVG Rheinland-Pfalz AGS 2010, 14 = JurBüro 2010, 370.
[298] N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 38 Rn 18.

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