Rz. 156

Durch das 2. KostRMoG ist die Dokumentenpauschale für die Übermittlung elektronischer Dokumente ab 1.8.2013 von 2,50 EUR auf 1,50 EUR pro übermittelter Datei ermäßigt worden. Diese auch für die Gerichtskostengesetze geltende Senkung (GNotKG-KostVerz. 31000, GKG-KostVerz. 9000, FamGKG-KostVerz. 2000) soll bei den Gerichtskosten einen Anreiz schaffen, verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, bei Gericht die elektronische Versendung von Dokumenten zu beantragen.[248] Die Dokumentenpauschale für den Rechtsanwalt ist hieran lediglich angepasst und die Pauschale für die Übermittlung elektronischer Dokumente auf 1,50 EUR ermäßigt worden.[249]

 

Rz. 157

Nach Nr. 2 entsteht die Dokumentenpauschale auch, wenn im Fall von Nr. 1 Buchst. d elektronisch gespeicherte Dateien zum Abruf (Download) bereitgestellt werden.

 

Rz. 158

Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien werden höchstens 5 EUR erhoben, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragen werden (vgl. dazu Rdn 174). Dem Rechtsanwalt steht die Dokumentenpauschale danach nicht für die Überlassung jeder elektronisch gespeicherten Datei zu, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragen werden.[250]

[248] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 284, 235, 156.
[249] Vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 284, 235, 156.
[250] Vgl Hansens, RVGreport 2012, 2, 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge