Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 (Nr. 1)

Rz. 3 Für die Verkehrsanwaltsgebühr gilt Nr. 1. Die dortige Gebühr nach VV 3400 wird reduziert, wenn sich der Auftrag erledigt, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden ist oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der VV 3400 ff. tätig geworden ist. Rz. 4 Bei Wertgebühren reduziert sich der ohnehin schon auf 1,0 begrenzte Höchstsatz auf 0,5....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Einseitige Leistungsbestimmung (§§ 315, 316 BGB)

Rz. 98 Lässt sich eine übliche Vergütung (noch) nicht feststellen, richtet sich die Höhe der Vergütung grundsätzlich nach den §§ 315, 316 BGB.[108] Danach hat der Rechtsanwalt die Gebühr des Abs. 1 S. 2 der Höhe nach zu bestimmen; diese Bestimmung hat er nach billigem Ermessen zu treffen.[109] Ein einseitiges Bestimmungsrecht des Anwalts, welches allein aus der Nichtexistenz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Geplatzter Termin

Rz. 43 Nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 2, 3 reicht es auch aus, wenn der Anwalt zum anberaumten Termin zwar erscheint, es jedoch zur Anhörung oder Vernehmung nicht mehr kommt, weil der Betroffene zwischenzeitlich bereits entlassen worden oder verstorben ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr danach auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründe...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 23 ff. / I. Gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit stimmen überein

Rz. 4 Stimmen gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit überein, so gilt Folgendes:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Vollständige Erfüllung

Rz. 20 Der Auftrag ist erledigt, wenn der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig nachgekommen ist. Rz. 21 Besteht der Auftrag darin, einen Vertrag notariell beurkunden zu lassen, dann ist der Auftrag erst beendet, wenn der Anwalt die Möglichkeit hatte, den beurkundeten Vertrag daraufhin zu prüfen, ob er das von seiner Partei Gewollte rich...mehr

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AGS 06/2021, Keine Beschwer... / VIII. Bedeutung für die Praxis

1. Vorläufige Wertfestsetzung ist unanfechtbar Eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist nur eine endgültige Wertfestsetzung anfechtbar. Lediglich in den Fällen, in denen der Antragsteller bzw. Kläger geltend machen will, aufgrund einer zu hohen Streitwertfestsetzung werde eine zu hohe Gerichtsgebühr zur Vorausza...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Erledigung der Hauptsache im Termin

Rz. 18 Kündigt der Anwalt des Beklagten schriftsätzlich einen Sachantrag an, wird dann jedoch die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, erhält er die ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert. Die volle Gebühr entsteht auch dann, wenn beide Parteien schriftsätzlich die Erledigung der Hauptsache ankündigen, da eine solche ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Ermäßigte Verfahrensgebühr

Rz. 19 Endigt der Auftrag vorzeitig, so reduziert sich die 1,6-Gebühr aus VV 3206 gemäß VV 3207 auf 1,1. Nach Anm. zu VV 3207 gilt die Anm. zu VV 3201 entsprechend, so dass auf die dortigen Ausführungen sowie auf die Ausführungen zu VV 3101 Bezug genommen wird. Rz. 20 Ein solcher Fall der vorzeitigen Erledigung wird insbesondere dann gegeben sein, wenn die Gegenseite Revision...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemein

Rz. 12 Vorschriften des RVG für die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwälte finden sich vornehmlich in Abschnitt 8 des RVG und dort speziell in den §§ 45 bis 57 sowie § 59. Es handelt sich um Vorschriften sowohl von materiell-rechtlicher (z.B. § 49 Gebührenhöhe) als auch verfahrensrechtlicher Art (z.B. § 55 Gebührenfestsetzung). Vereinzelt finden sich aber auch ...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 5. Kein Forderungsübergang zum Nachteil des Rechtsuchenden

Rz. 18 Der Anspruchsübergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden. Das bedeutet zum einen, dass der Anwalt gegen den ersatzpflichtigen Dritten keine Ansprüche geltend machen kann, solange noch Ansprüche des Rechtsuchenden gegen den Gegner bestehen. Zum anderen sind Zahlungen der Gegenseite – entgegen den §§ 367, 366 BGB – zunächst einmal auf die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prozess- und Gebührenrecht

Rz. 37 Auch der Begriff des Beginns der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung ist gebührenrechtlich anders als der prozessrechtliche nach der ZPO. Dies leuchtet ein, weil der prozessrechtliche Beginn grundsätzlich erst in dem Tätigwerden eines Vollstreckungsorgans liegt. Wollte man diesen Zeitpunkt zugrunde legen, müsste der mit der Vollstreckung beauftragte Anwalt seine Täti...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beratungs- oder Gutachtengebühr (§ 34 Abs. 1 S. 3)

Rz. 12 Nach § 34 Abs. 1 S. 2 erhält der Anwalt für die Beratung, Gutachtenerstellung oder die Tätigkeit als Mediator seine Vergütung nach den Vorschriften des BGB, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Die Beratungs- und Gutachtengebühr ist nach § 34 Abs. 1 S. 3 gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber indes bei 250 EUR gekappt, die Erstberatungsgebühr darf hö...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EU-VSchDG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h)

Rz. 92 Der Anwalt erhält im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 24 Abs. 1 EU-VSchDG, in dem die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (§§ 26 Abs. 5, 25 Abs. 4, 17 EU-VSchDG), grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Rechtsmittel gegen eingeschränkte Beiordnung

Rz. 20 Die eingeschränkte Beiordnung hat eine teilweise Ablehnung des Beiordnungsantrags zum Inhalt. Es ist deshalb über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu belehren (vgl. § 232 ZPO bzw. § 127 Abs. 2–4 ZPO). Beschwerdebefugt sind die Partei[31] und der Rechtsanwalt.[32]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Prozesskostenhilfe

Rz. 95 Nach § 121 ZPO (§ 78 FamFG) ist die Beiordnung eines Verhandlungsvertreters an sich nicht möglich, sondern nur die Beiordnung eines Beweisanwalts.[29] Die Rechtsprechung lässt die Beiordnung Verhandlungsvertreters allerdings zu, soweit dadurch die höheren Kosten eines nach § 121 Abs. 4 ZPO (§ 78 Abs. 4 FamFG) beizuordnenden Verkehrsanwalts erspart werden.[30] Wird der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

Rz. 8 § 81 BRAGO a.F. regelte die Vergütung der Anwälte, die in einem schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren nach der SVertO für einen Schuldner, Gläubiger oder daran beteiligten Dritten tätig wurden. Wegen der Ähnlichkeiten des Verfahrens mit dem Insolvenzverfahren wurde auf diesbezügliche bestimmte Vorschriften der BRAGO Bezug genommen und nur für besondere Verfahren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gerichtlicher bestellter Beistand

Rz. 6 Für den gerichtlich bestellten Anwalt gelten jeweils die hier vorgesehenen Festgebühren. Sowohl das IRG als auch das IStGH-Gesetz sehen an zahlreichen Stellen die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand vor (vgl. §§ 31 Abs. 2 S. 3, 33 Abs. 3, 36 Abs. 2 S. 2, 40 Abs. 2, 45 Abs. 6, 52 Abs. 2 S. 2, 53 Abs. 2, 56 und 71 Abs. 4 S. 5 IRG, §§ 31 Abs. 2, 37 Abs. 6, 46 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einzeltätigkeiten

Rz. 9 Ist der Rechtsanwalt nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, so dass sich seine Vergütung nach VV 4300 ff. richtet, sollte bereits die Regelung des § 88 BRAGO nicht anwendbar sein,[7] und zwar auch dann nicht, wenn sich die Einzeltätigkeit nur auf einen Gegenstand nach § 88 BRAGO beschränkte.[8] Auch wenn ein Grund für diese ungleiche Behandlung nicht ersichtlich ist und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 9 § 43 gilt für alle Rechtsanwälte, die den Angeklagten im Laufe des Verfahrens vertreten haben. Die Vorschrift ist daher nicht auf den Vollverteidiger im Strafverfahren beschränkt, sondern gilt auch für den Verteidiger in der Strafvollstreckung und den Anwalt, der lediglich mit Einzeltätigkeiten (VV 4300 ff.) beauftragt war. Rz. 10 Auf einen Rechtsbeistand, sofern er als...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Alle Zahlungen

Rz. 61 Die generelle Mitteilungspflicht in Abs. 5 S. 2 erfasst alle Zahlungen, die "irgendwie" mit der Vergütung des Anwalts in der konkreten Angelegenheit zu tun haben könnten. Er kann die Anzeige aufgrund der klaren Regelung in Abs. 5 S. 2 nicht mit dem Hinweis auf seine Schweigepflicht ablehnen.[131] Der Rechtsanwalt muss also von sich aus alle bereits erhaltenen Zahlunge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Dieselbe Angelegenheit

Rz. 7 Voraussetzung für eine Zusammenrechnung ist, dass der Anwalt in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Der Begriff der Angelegenheit ist in den §§ 15 ff. geregelt (siehe § 15 Rdn 23 ff.). Bei verschiedenen Angelegenheiten wird niemals addiert; hier sind die Gebühren vielmehr unabhängig voneinander aus den jeweiligen Gegenstandswerten zu ermitteln. Rz. 8 Dieselbe An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vergütungsverfahren des RVG

Rz. 419 Das RVG kennt mehrere eigene Verfahren betreffend die Vergütung des Anwalts:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Sukzessive Vertretung

Rz. 42 Nach der Rechtsprechung des BGH[139] liegt dieselbe Angelegenheit vor und ist die Beteiligung auch dann "gemeinschaftlich", wenn der Anwalt die Mandanten nacheinander vertritt (der Anwalt übernimmt die Vertretung des neuen Mandanten erst, nachdem der alte Mandant aus dem Verfahren ausgeschieden war; vgl. § 7 Rdn 30). VV 1008 ist anwendbar, weil der Rechtsanwalt mehrer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Einziehen und Weiterleiten von Zahlungen durch den Rechtsanwalt wird weder durch die allgemeinen Verfahrensgebühren (z.B. VV 3305, 3100, 4104 u.a.) noch die Geschäftsgebühren (VV 2300, 2303 u.a.) noch etwa die Grundgebühren (VV 4100, 5100 u.a.) abgegolten. Die darin liegende zusätzliche Verwahrungs- und Verwaltungstätigkeit des Anwalts zählt nicht mehr zur Gebühren...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 1. Überblick

Rz. 146 Ein sog. Abschlussschreiben, also ein Schreiben, mit dem der Rechtsanwalt den Antragsgegner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auffordert, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf seine Rechte gegen die Verfügung zu verzichten, zählt nicht mehr zur Gebühreninstanz des Verfügungsverfahrens. Diese Tätigkeit betrifft vielmehr die Hauptsache.[49] Wie abzurechne...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 50 Nach § 49b Abs. 5 BRAO hat der Anwalt vor der Annahme eines Mandats den (künftigen) Auftraggeber auf die Abhängigkeit seiner Vergütung nach dem Gegenstandswert hinzuweisen. Rz. 51 Diese Hinweispflicht findet sich im dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung, der u.a. die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts regelt. Aus der systematischen Stellung der Vorschrift fol...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Geltung nur bei Prozesskostenhilfe

Rz. 1 § 50 regelt eine spezielle Eigenart der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe, die bei anderen Beiordnungen oder bei Bestellungen des Anwalts nicht auftaucht. Deshalb muss hier bei der Ausgestaltung des aus der Beiordnung folgenden Vergütungsanspruchs des Anwalts auf das Rechtsverhältnis Staat – Partei zurückgegriffen werden, was durch die Ergänzung der Überschrift...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KSpG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g)

Rz. 82 Der Anwalt erhält im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 35 Abs. 4 KSpG, in dem die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (§ 35 Abs. 6 EnWG i.V.m. §§ 88 Abs. 5, 80 Abs. 1 S. 1 EnWG), grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Unbenannte Merkmale

Rz. 56 Die Aufzählung der Bemessungskriterien in Abs. 1 ist nicht abschließend. Auch weitere, nicht explizit genannte Merkmale können daher in die Bestimmung der Gebühr einfließen. Das Gewicht eines solchen Merkmals ist nicht per se geringer, als das eines ausdrücklich in Abs. 1 genannten Merkmals. Auch dort unerwähnte Kriterien können im Einzelfall ein überragendes Gewicht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zuständigkeit

Rz. 144 Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer ist in Abs. 3 nicht normiert. Die gesetzliche Grundlage für die Gutachtenerstattung findet sich neben Abs. 3 in § 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Danach hat der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gutachten zu erstatten, die u.a. ein Gericht anfordert. Für eine Gebührena...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Vorzeitige Beendigung

Rz. 69 Endet der Auftrag vor der Fertigstellung des Gutachtens, hängt die Entstehung der Vergütung nach Abs. 1 S. 1 wesentlich vom Inhalt der getroffenen Vereinbarung ab. Haben die Parteien keine eindeutige Regelung getroffen, hat gemäß §§ 133, 157 BGB eine Auslegung der Vereinbarung zu erfolgen. Führt auch sie zu keinem befriedigenden Ergebnis, ist im Zweifel eine Abgrenzun...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / IV. Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz vor dem BFH nach § 128 Abs. 3 FGO

Rz. 288 Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Rz. 289 Solche Beschwerdeverfahren wurden in finanzgerichtlichen Angelegenheiten anfangs nach den VV 3500, 3513 vergütet.[93] Seit Inkr...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 23 ff. / I. Kein gerichtliches Verfahren möglich

Rz. 6 Der Grundsatz des § 23 Abs. 1 S. 1, wonach sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet, wird durch § 23 Abs. 1 S. 3 auf Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens übertragen. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Sachlicher Anwendungsbereich: Geschäftsreise, VV Vorb. 7 Abs. 2

Rz. 4 Voraussetzung dafür, dass der Anwalt Reisekosten abrechnen kann, ist, dass eine Geschäftsreise i.S.d. VV 7003 bis 7006 vorliegt. Der Begriff der Geschäftsreise ist in VV Vorb. 7 Abs. 2 definiert. Eine Geschäftsreise liegt danach vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Maßgebend ist allei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2 normiert in Abs. 1 den Grundsatz, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Wert seiner Tätigkeit berechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie enthält zudem die Legaldefinition des Begriffs des Gegenstandswerts. Rz. 2 In Abs. 2 S. 1 wird zur Höhe der Vergütung auf das Vergütungsverzeichnis (VV) verwiesen, in dem die Vergütung des Anw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Begriff der Angelegenheit

Rz. 22 Während VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 die Art. und Höhe der Gebühren und § 25 den Gegenstandswert regeln, aus dem sich die Gebühr bemisst, befassen sich Abs. 1 Nr. 1 und 2 – ergänzt durch § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 9, 12, 13 und 16 sowie § 19 Abs. 2 – damit, für welche Tätigkeiten der Anwalt die Verfahrens- bzw. Terminsgebühr nach Unterabschnitt 3 gesonder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Berufungsverfahren

Rz. 20 Wird der Räumungsfristantrag im Berufungsverfahren gestellt (§ 721 Abs. 4, 2. Hs. ZPO), so erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie im erstinstanzlichen Verfahren. Die frühere Erhöhung der Gebührenbeträge nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO findet im RVG keine Fortsetzung. Allerdings erhält der Anwalt eine 1,3-Einigungsgebühr, wenn es hier zu einer Einigung kommt (VV 1004).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Angebot zum Vertragsschluss

Rz. 15 Erscheint ein Mandant beim Anwalt und schildert einen Lebenssachverhalt, liegt darin regelmäßig das Angebot zum Abschluss eines Anwaltsvertrags, der zumindest eine Beratung über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung zum Gegenstand hat. In der bloßen Entgegennahme der Informationen liegt jedoch noch keine Annahme dieses Angebots.[...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anrechnung bei mehreren Auftraggebern

Rz. 14 Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, kommt es nach VV 1008 zu einer Erhöhung des Gebührenrahmens. Die Erhöhung gilt aber nicht für die Begrenzung des Anrechnungsbetrages auf 207 EUR. Dies stellt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich klar. Dort heißt es: Zitat "Mangels einer ausdrücklichen Regelung dürfte sich damit auch eine andere Streitfra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Prozesskostenhilfe

Rz. 26 Nach § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 7 Abs. 4 S. 4 StrRehaG kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Auch der beigeordnete Anwalt erhält aus der Staatskasse die 1,5-Gebühren nach VV 4146, die sich allerdings ab einem Gegenstandswert von über 4.000 EUR aus den ermäßigten Gebührenbeträgen des § 49 berechnen (§ 45 Abs. 3).[21...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.6

Rz. 14 Dem Rechtsanwalt erwächst eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3332, wenn er an der abgesonderten mündlichen Verhandlung oder dem besonderen Termin teilnimmt. VV 3104 ist über VV Vorb. 3.3.6 nicht anwendbar, da VV 3332 eine andere Bestimmung in diesem Sinne enthält. Sonstige Tätigkeiten i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3, insbesondere außergerichtliche Besprechungen, reichen grundsät...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verteilungsverfahren und übrige Zwangsvollstreckung

Rz. 386 Das Verteilungsverfahren nach §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877 und 882 ZPO bildet nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 eine besondere Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung. Die Gebühren VV 3309, 3310 entstehen daher gesondert. Auf andere als die angeführten Verteilungsverfahren, z.B. im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- oder Insolvenzverfahren, ist die Vorschrift nicht anzuw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 11 Im Regelfall wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom Rechtsanwalt gestellt. Dieser muss im gerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigter tätig geworden sein. Welche Funktion er dort ausgeübt hat, ist grundsätzlich unerheblich. Im Gegensatz zum früheren § 19 BRAGO verzichtet § 11 auf eine ausdrückliche exemplarische Aufzählung verschiedener anwaltlicher Funktionen, au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Bedingungen

Rz. 19 Die auf den Abschluss des Mandatsvertrages gerichteten Willenserklärungen können unter einer Bedingung abgegeben werden (§ 158 BGB). Ein praktisch häufiger Fall ist, dass der Mandant die Erteilung des Auftrags davon abhängig macht, dass sein Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage erteilt. Der Rechtsanwalt sollte daher mit dem Mandanten klären, ob er auch beauftra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Feststellung zur Erforderlichkeit einer Reise

Rz. 55 Der Beurteilungsmaßstab für die Erforderlichkeit von Reisekosten (vgl. Rdn 8) ist mit Unwägbarkeiten verbunden, die im Einzelfall eine sichere Vorhersage darüber, wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nachträglich im Festsetzungsverfahren nach § 55 wohl entscheiden wird, nicht zulassen. Das gilt ebenso für sonstige Auslagen (Aufwendungen) des beigeordneten Anwalts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 17 Die Vorschrift gilt für alle Rechtsanwälte und Rechtsbeistände. Es ist dabei unerheblich, ob der Anwalt Prozessbevollmächtigter oder Verfahrensbevollmächtigter ist oder ob er ausschließlich mit der Beschwerde beauftragt wurde. Da das Beschwerdeverfahren immer eine eigene selbstständige Angelegenheit bildet (§§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 17 Nr. 1), erhält auch der in Angelegenhe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Bezeichnung der Angelegenheit

Rz. 22 In der Kostenrechnung müssen die abgerechneten Angelegenheiten genau bezeichnet werden. Hierzu genügt grundsätzlich die Angabe der Parteien zur Konkretisierung, also "Rechtsstreit A./.B". Sind bei dem Anwalt allerdings mehrere Verfahren derselben Parteien anhängig, was insbesondere in Miet- oder Familiensachen häufig vorkommen wird, so sind weitere Angaben zur Konkret...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Derselbe Gegenstand und mehr als zwei Auftraggeber

Rz. 55 Sind mehr als zwei Auftraggeber vorhanden, kann das zu einer vollständigen gesamtschuldnerischen Haftung der Auftraggeber führen. Beispiel 3 (Anwalt vertritt mehr als zwei Auftraggeber): Rechtsanwalt R klagt für seine vier Auftraggeber einen gemeinschaftlichen Zahlungsanspruch i.H.v. 5.000 EUR ein. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. Der Gesamtvergütungsanspruch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Dokumentation

Rz. 65 Um eine ordnungsgemäße und transparente Abrechnung vornehmen zu können, muss der Anwalt eine penible Zeiterfassung vornehmen, die auch eine externe Dokumentation ermöglicht. Sie sollte auch in der Handakte abgelegt werden. Als Zeiterfassungssystem bietet sich die Eintragung aller Arbeitseinheiten in einen tabellarischen Stundenzettel (timesheet) an.[112] 85 % der deut...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Abhilfemöglichkeit

Rz. 33 Nach § 62 Abs. 2 OWiG, § 306 Abs. 2 StPO ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzuhelfen. Ihr soll die Möglichkeit gegeben werden, die eigene Entscheidung zu korrigieren, um damit eine gerichtliche Entscheidung zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde ist zu einer solchen Abhilfeprüfung verpflichtet. Rz. 34 Sofern die Verwaltungsb...mehr