Rz. 42
Nach der Rechtsprechung des BGH[139] liegt dieselbe Angelegenheit vor und ist die Beteiligung auch dann "gemeinschaftlich", wenn der Anwalt die Mandanten nacheinander vertritt (der Anwalt übernimmt die Vertretung des neuen Mandanten erst, nachdem der alte Mandant aus dem Verfahren ausgeschieden war; vgl. § 7 Rdn 30). VV 1008 ist anwendbar, weil der Rechtsanwalt mehrere Mandanten hat (vgl. Rdn 28).[140]
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