Rz. 30
Auch wenn der Anwalt getrennt und erst nach und nach beauftragt wird, mehrere Mandanten in einem Verfahren zu vertreten, bleibt dieses für ihn dieselbe Angelegenheit.[42] Deshalb liegt bei einem Parteiwechsel im Prozess gebührenrechtlich stets nur eine Angelegenheit vor, auch wenn der Anwalt die Vertretung des neuen Mandanten erst übernommen hat, nachdem der alte Mandant aus dem Verfahren bereits ausgeschieden war.[43]
Rz. 31
Wird der Anwalt nacheinander für verschiedene Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig, sind diese keine Streitgenossen im eigentlichen Sinne, sondern verschiedene Parteien. Ein solcher Parteiwechsel wird gebührenrechtlich ebenso behandelt wie die gemeinsame Vertretung von Streitgenossen.[44] Ob das auch zu gelten hat, wenn die Beteiligung des ersten Mandanten an dem Verfahren bereits vollständig, insbesondere auch kostenrechtlich abgewickelt ist, erscheint fraglich[45] und sachlich nicht gerechtfertigt.
Rz. 32
Bei einem Parteiwechsel wegen fehlender Passivlegitimation ist die Fortsetzung der Angelegenheit in der Regel wirtschaftlich unvernünftig, weil der Anwalt nur noch die 0,3-Erhöhung gemäß VV 1008 verdienen kann und sein erster Mandant einen vollen Erstattungsanspruch hat (Ausnahme: die Rechtsverteidigung hat sich mit dem erfolgreichen Streiten der Passivlegitimation erschöpft). Die Nichtanwendung des § 7 würde allerdings voraussetzen, § 15 Abs. 5 S. 1 einschränkend so zu lesen, dass der Auftrag für die weitere Tätigkeit von demselben Auftraggeber stammt.
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