Rz. 6

Für eine Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr reicht es nicht, dass der Anwalt mehrere Personen als Auftraggeber (Vertragspartner) hat (zur Begrifflichkeit siehe § 7 Rdn 7). Aus den Anmerkungen zu VV 1008 folgt, dass eine Erhöhung (bei Wertgebühren) nur in Betracht kommt, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind. Der Anwalt muss also (auch) mehrere Mandanten vertreten.[10] Denn die Erhöhung berechnet sich nach dem Betrag (Gegenstandswert), "an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind" (Anm. Abs. 2), so dass ohne eine solche Beteiligung keine Erhöhung eintreten kann.

Im Regelfall sind Auftraggeber und Mandanten identisch, also die Mandanten eines Anwalts zugleich auch seine Auftraggeber (eigennützige Beauftragung; vgl. § 7 Rdn 6, 13 ff.).

 

Rz. 7

VV 1008 findet aber auch dann Anwendung, wenn der Anwalt die Vertretung des neuen Mandanten erst übernommen hat, nachdem der alte Mandant aus dem Verfahren ausgeschieden ist (Parteiwechsel, vgl. auch § 7 Rdn 30).[11]

[10] BGH 22.10.2013 – II ZB 4/13, AGS 2014, 249 = NJW-RR 2014, 186; OLG Köln AGS 2014, 451 = RVGreport 2014, 362 = JurBüro 2014, 528; a.A. OLG Köln RVGreport 2008, 300 (Erhöhung selbst bei nur einem Mandanten, wenn dieser in verschiedenen Funktionen betroffen ist).
[11] BGH 19.10.2006 – V ZB 91/06, AGS 2006, 583 = RVGreport 2007, 25 = NJW 2007, 769; OLG Nürnberg AGS 2010, 167 = MDR 2010, 532, auch wenn die verklagte Partei bei Klageerhebung nicht mehr existiert; AG Hannover 10.10.2017 – 502 C 8229/16, AGS 2018, 8.

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