Rz. 7

Als Auftraggeber wird im Allgemeinen der Vertragspartner des Beauftragten bezeichnet, so, wie er sich direkt oder im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung ergibt. Das ist bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Rechtsanwalt zwar in der Regel, aber nicht stets auch derjenige, dem der Einsatz des Anwalts letztlich zugutekommen soll (Mandant, siehe Rdn 5 f.). Entscheidend ist insoweit, wem gegenüber sich der Anwalt verpflichtet hat. Nur im Verhältnis zu dieser Person besteht auch ein vertraglicher Vergütungsanspruch.[7]

 

Rz. 8

Soweit das RVG und speziell § 7 den Begriff des Auftraggebers verwendet, lässt sich nichts dafür aufzeigen, dass er hier anders verstanden werden soll oder muss als im sonstigen Zivilrecht (vgl. §§ 662 ff. BGB).[8] Vielmehr gebieten Rechtsklarheit und das Prinzip der Rechtssicherheit eine einheitliche Gesetzessprache, weshalb als Auftraggeber des Rechtsanwalts einzig und allein seine Vertragspartner, hingegen nicht ohne weiteres die von ihm vertretenen Personen angesehen werden können.[9] Entscheidend für die Anwendung von § 7 ist damit nicht, ob der Anwalt bei Beauftragung durch einen Dritten einen oder mehrere Mandanten vertritt, sondern allein die Zahl der Vertragspartner des Rechtsanwalts.[10] Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt also nicht davon ab, wer dem Rechtsanwalt persönlich den Auftrag erteilt hat.[11] Erteilt eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts.[12]

 

Rz. 9

Diese Verknüpfung ergibt sich auch aus Abs. 2 S. 1, 1. Hs. der Vorschrift. Da hiernach ein Auftraggeber des Anwalts die angefallenen Gebühren nur im Umfang seiner Auftragserteilung schuldet, kann für eine darüber hinaus gehende Vergütung nur ein weiterer Vertragspartner als Schuldner in Betracht kommen (siehe Rdn 44 ff.) (zur Ausnahme nach Abs. 2 S. 1, 2. Hs. bei der Dokumentenpauschale siehe Rdn 64 ff.). Fehlt ein solcher, scheidet eine höhere Vergütung infolge Auftragserteilung aus. Dass ein Auftraggeber für die Mehrarbeit eines Anwalts auch dann einstehen müsste, wenn dieser neben der von ihm in Auftrag gegebenen Vertretung zugleich auch einen von der Geschäftsbesorgung nicht begünstigten Dritten vertritt (Mithaftung für Dritte), sieht das Gesetz nicht vor.

[7] OLG Koblenz NJW 2003, 1130; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1008 Rn 35.
[8] Vgl. BVerwG NJW 2000, 2288; BGH 13.1.1994 – IX ZR 13/93, MDR 1994, 413; BGH 12.2.1987 – III ZR 255/85, NJW 1987, 2240; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, § 7 Rn 11; a.A. OLG Köln JurBüro 1980, 542 und OLG Köln JurBüro 1985, 66; offengelassen von BGH Rpfleger 1987, 387.
[9] OLG München 27.5.2011 – 15 U 4940/10.
[10] OLG München 27.5.2011 – 15 U 4940/10.
[12] BGH 22.10.2013 – II ZB 4/13, AGS 2014, 248 = NJW-RR 2014, 186; BGH 15.9.2011 – V ZB 39/11, RVGreport 2011, 459 = NJW 2011, 3723; OLG München 27.5.2011 – 15 U 4940/10.

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