Rz. 10

S. 1 des Gebührentatbestandes setzt Auftraggeber mit Personen gleich. Hier bezeichnen die Personen die Vertragspartner des Anwalts. In S. 2 der Vorschrift und in der Anm. Abs. 2 ist nur noch von Person(en) die Rede. Zwar spricht der unmittelbare Regelungszusammenhang dafür, dass auch hier jeweils Auftraggeber gemeint sind. Das ist jedoch nicht zwingend und widerspräche der Zielvorstellung des Gesetzgebers, die Erhöhung der Regelgebühren nach der Mehrarbeit des Anwalts zu bemessen. Insoweit kommt es nicht auf die Anzahl der Vertragspartner (Auftraggeber), sondern auf die Anzahl der von ihm vertretenen Personen (Mandanten) an. Diese müssen nicht zugleich auch seine Auftraggeber sein.[14]

 

Rz. 11

Der unterschiedliche Bedeutungsgehalt des Begriffs der Person in ein und derselben Vergütungsregelung ist zwar verwirrend, aber sachlich zu begrüßen. Die Erhöhung der Regelgebühren greift auch bei fremdnützigen Beauftragungen (vgl. § 7 Rdn 6, 13 ff.) ein, etwa wenn die Eltern den Anwalt damit beauftragen, die Interessen ihrer Kinder wahrzunehmen: Die Eltern haften nach § 7 für Gebühren, die der Anwalt nach der Anzahl der Kinder gem. VV 1008 verdient.[15]

 

Rz. 12

Unerheblich ist daher, ob gegenüber dem Rechtsanwalt mehrere Personen als zahlungspflichtige Auftraggeber i.S.v. § 7 Abs. 2 (Vertragspartner) aufgetreten sind. Mehrere Auftraggeber i.S.v. VV 1008 sind vorhanden, wenn derselbe Rechtsanwalt für verschiedene natürliche oder juristische Personen auftragsgemäß in derselben Angelegenheit gleichzeitig tätig werden soll (vgl. dazu auch Rdn 36, "Mehrfache Parteirolle").[16] Auf die Anzahl der Geschäftsbesorgungsverträge kommt es nicht an, sondern ausschließlich darauf, für wie viele Personen der Rechtsanwalt tätig wird.[17]

 

Rz. 13

Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt somit nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat. Erteilt eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts.[18] Entscheidend für die Anwendung von VV 1008 ist damit nicht, ob der Anwalt bei Beauftragung durch einen Dritten einen oder mehrere Mandanten vertritt, sondern allein die Zahl der Vertragspartner des Rechtsanwalts.[19] Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt also nicht davon ab, wer dem Rechtsanwalt persönlich den Auftrag erteilt hat.[20]

[14] Vgl. BGH 22.10.2013 – II ZB 4/13, AGS 2014, 249 = NJW-RR 2014, 186.
[15] Vgl. KG AGS 2007, 466 = RVGreport 2007, 299 = Rpfleger 2007, 553 (Auftraggeber sind die Eltern; Mandanten des Anwalts sind sowohl diese als auch ihre 4 Kinder, insgesamt also 6 Personen); vgl. auch BGH 22.10.2013 – II ZB 4/13, AGS 2014, 249 = NJW-RR 2014, 186.
[16] Vgl. OLG Hamburg 19.4.2018 – 1 W 40/17; OLG Köln AGS 2014, 451 = RVGreport 2014, 362 = JurBüro 2014, 528; KG AGS 2007, 466 = RVGreport 2007, 299 = Rpfleger 2007, 553.
[17] OLG Köln AGS 2014, 451 = RVGreport 2014, 362 = JurBüro 2014, 528.
[18] BGH 22.10.2013 – II ZB 4/13, AGS 2014, 249 = NJW-RR 2014, 186; BGH 15.9.2011 – V ZB 39/11, RVGreport 2011, 459 = NJW 2011, 3723; OLG München 27.5.2011 – 15 U 4940/10.
[19] OLG München 27.5.2011 – 15 U 4940/10.

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