Rz. 36

Nach Stichworten alphabetisch geordnet werden nachstehend typische Einzelfälle unter dem Gesichtspunkt aufgelistet, ob VV 1008 anwendbar ist. Ja bedeutet, dass der Anwalt die Erhöhung für den zweiten und jeden weiteren Mandanten geltend machen kann, wenn er zumindest zwei Auftraggeber hat (vgl. Rdn 16). Nein bedeutet, dass VV 1008 nicht eingreift, weil der Anwalt nur einen Auftraggeber hat oder/und nur ein Gesamtinteresse (Mandat) vertritt oder weil (bei Wertgebühren) zwar mehrere Mandanten, aber mit verschiedenen Gegenständen beteiligt sind.

Angeklagte (mehrere): Nein, die Vertretung mehrerer Angeklagter oder Betroffener im Straf- und Bußgeldverfahren ist nicht möglich, da nach § 146 StPO das Verbot der Mehrfachverteidigung gilt. VV 1008 findet daher für den Verteidiger keine Anwendung.[74] Ja, in den in VV Teil 6 geregelten sonstigen Verfahren, hier gilt das Verbot der Mehrfachverteidigung aus § 146 StPO nicht.[75]
Anwaltsozietät: In Aktivprozessen grds. nein, ungeachtet der Rechtsform (ausgenommen → Bürogemeinschaft). Auch wenn die Sozietät lediglich als → Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird, ist sie nur eine Mandantin und gilt VV 1008 nicht (vgl. Rdn 18).[76] Das gilt auch bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche durch die Sozietät.[77] In Passivprozessen ist zu klären, ob ein Anspruch gegen die Sozietät oder Einzelansprüche gegen deren Mitglieder oder beides geltend gemacht wird. Ist Gegner nur die Sozietät als solche, nein; richtet sich der Anspruch auch gegen einzelne Sozietätsmitglieder persönlich, ja (siehe Rdn 18); nein bei → Partnerschaftsgesellschaft.
Arbeitsgemeinschaft (ARGE): Gemeint ist die Verbindung von Unternehmen zwecks Durchführung gemeinsamer Projekte. Dabei handelt es sich normaler Weise um eine → Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als solche Mandantin des Anwalts ist (vgl. Rdn 18). Dann gelten die dort aufgezeigten Grundsätze.
Architekturbüro: I.d.R. nein (vgl. Rdn 18). Handelt es sich nur um eine → Bürogemeinschaft, bedarf es der Klärung, um welche Angelegenheit es geht. Sowohl in Honorarsachen als auch in Gewährleistungs- und Haftungssachen ist für gewöhnlich nur ein Mitglied betroffen, weil jedes von ihnen selbstständig arbeitet (nein). Geht es um mehrere Mitglieder, fehlt es getrennter Aufträge wegen bei Wertgebühren regelmäßig an der Gegenstandsidentität (vgl. Rdn 53 ff.), nein. Handelt es sich um eine → Gesellschaft bürgerlichen Rechts, greift die Erhöhung nur in Sonderfällen ein (siehe dort).
Ärztegemeinschaft: → Gemeinschaftspraxis
Asylverfahren: Nein, bei Vertretung mehrerer Personen in demselben Verfahren, weil das Gesetz jedes Asylgesuch als eigenen Gegenstand definiert.
Bedarfsgemeinschaft: Ja, da Ansprüche nach dem SGB als Individualansprüche nicht der Lebensgemeinschaft zuzurechnen sind.[78] Ja auch, wenn der Rechtsanwalt neben einem Elternteil für mehrere Kinder in der Bedarfsgemeinschaft tätig wird.[79]
Beratungshilfe: Ja, da unabhängig von dem Gegenstand der Mehrfachvertretung nach Festgebühren abgerechnet wird (siehe Rdn 74 ff.).[80]
Bietergemeinschaft (Vergabenachprüfungsverfahren): Nein, wenn sie – wie häufig – als BGB-Gesellschaft oder in angenäherter Rechtsform auftritt[81] oder mehrere öffentliche Auftraggeber zum Zwecke der Durchführung eines gemeinsamen Beschaffungsvorgangs einem Auftraggeber die ausschließliche Vertretung der Gemeinschaft im Vergabe- und Vergabenachprüfungsverfahren vertraglich übertragen haben.[82]
Bruchteilsgemeinschaft: Grds. ja,[83] es sei denn, sie tritt nach außen als Unternehmerin (z.B. gewerbliche Vermieterin[84]) auf (siehe Rdn 18). Dann liegt in dieser Tätigkeit zugleich ein Gesellschaftszweck, so dass sie insoweit als → Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln ist (siehe dort). Nein, mangels Gegenstandsidentität, wenn die Bruchteilseigentümer weder als → Gesamtgläubiger noch als → Gesamtschuldner vertreten werden und nach Wertgebühren abzurechnen ist. Die → Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach neuer Rechtsprechung keine Bruchteilsgemeinschaft, sondern ein Verband eigener Art.
Bürogemeinschaft: Darunter wird der äußerliche Zusammenschluss von getrennt arbeitenden Einzelpersonen oder Sozietäten verstanden.[85] Geht es um die Interessen mehrerer Mitglieder, ja, allerdings bei Wertgebühren nur wenn Gegenstandsidentität gegeben ist (vgl. Rdn 53 ff.). Tritt die Bürogemeinschaft als solche im Rechtsverkehr auf (z.B. als Mieterin von Gewerbeflächen), qualifiziert sie sich insoweit regelmäßig als → Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe dort).
Eheleute: Grds. ja,[86] es sei denn, die Eheleute sind auch gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden, indem sie gemeinschaftlich etwa als Gewerbetreibende auftreten. Wird allein das dahinter stehende Gesamtinteresse vertreten, hat der Anwalt nur ein Mandat (→ Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Einziehungs- oder Nebenbeteiligte im Strafverfahren: Ja, → Nebenkläger
Eltern: Nein, wenn die Eltern unbeteiligt sind und als ...

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