Rz. 16

Hat der Anwalt mindestens zwei Auftraggeber, ist insoweit S. 1 Genüge getan und die Möglichkeit eröffnet, die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr nach der Anzahl der Mandanten zu erhöhen, falls auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Ob nur eine Einzelvertretung vorliegt oder mindestens eine weitere Person hinzutritt und damit eine Mehrfachvertretung gegeben ist, beurteilt sich nach den verschiedenen Interessen, die an der Vertretung beteiligt sind. Sind diese personenverschieden, so hat das für den Anwalt die typischerweise vermutete Mehrbelastung gegenüber einer Einzelvertretung zur Folge.

 

Rz. 17

An dieser Vielfalt kann es allerdings grds. fehlen, wenn der Anwalt nicht die Summe der jeweiligen Einzelinteressen vertritt, sondern ein bereits gebündeltes Gesamtinteresse von eigenständiger Bedeutung vorfindet. Deshalb wird eine Mehrfachvertretung in Rechtsprechung und Literatur teilweise dann verneint, wenn die Interessen mehrerer Personen ausnahmsweise derart verselbstständigt, gleichgerichtet und vereinheitlicht sind, dass tatsächlich nur von einer einzigen Interessenwahrnehmung gesprochen werden kann.[24]

[24] Vgl. OLG Naumburg 22.4.2014 – 2 Verg 5/12 für eine Bietergemeinschaft im Vergabenachprüfungsverfahren; OLG Karlsruhe AGS 2008, 84 (faktischer Zusammenschluss von Unternehmen zwecks Bündelung des Beschaffungsbedarfs und zur Durchführung einer gemeinsamen Ausschreibung).

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