Rz. 18
Nach der Rechtsprechung (siehe § 7 Rdn 18) kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbst als Mandantin auftreten mit dem Ziel einer eigennützigen Interessenvertretung. Soweit es um ihre "persönlichen" Belange geht, bedarf es nicht einer Vertretung der (gesamthänderisch verbundenen) Einzelinteressen der Gesellschafter, sondern findet eine unmittelbare Vertretung des Gesamthandsinteresses statt, weil diesem eigene Subjektivität zukommt.[25] So werden Sozietäten von Rechtsanwälten,[26] Ingenieuren,[27] Steuerberatern[28] oder Architekten,[29] aber auch ärztliche Gemeinschaftspraxen[30] teilweise wie ein Auftraggeber behandelt, wenn sie Honoraransprüche verfolgen (Aktivprozesse) oder sich gegen die Ansicht zur Wehr setzten, solche Ansprüche stünden ihnen nicht zu (Passivprozesse).[31] Gleiches gilt für sog. Vermietungsgesellschaften im Geschäftsleben, insbesondere wenn sie als Firma auftreten,[32] oder für Arbeitsgemeinschaften (Arge) von Bauunternehmen.[33]
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