Rz. 53

Für jeden Gegenstand, auf den der Anwalt seine Tätigkeit erstreckt, fallen die (wertabhängigen) Regelgebühren entweder nach dem einzelnen Gegenstandswert oder nach einem zusammengerechneten Wert an, falls in derselben Angelegenheit noch weitere Gegenstände hinzukommen (§ 22 Abs. 1).[160] Ob diese nur einen oder mehrere Mandanten betreffen, ist gebührenrechtlich ohne Belang. Die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte gilt auch, wenn ein Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Mandanten vertritt und insoweit jeweils verschiedene Gegenstände vorliegen (unechte Streitgenossen).

 

Rz. 54

Handelt es sich hingegen bei einer Mehrfachvertretung in derselben Angelegenheit lediglich um ein und denselben Gegenstand, so bleibt es zwar bei dem Grundsatz, dass der Anwalt die Regelgebühren nur einmal erhält (§ 7 Abs. 1). Gleichwohl findet nach VV 1008 eine Gebührenerhöhung statt, weil auch hier wie bei jeder Mehrfachvertretung mit verschiedenen Gegenständen zu vermuten ist, dass der Anwalt gegenüber einer Einzelvertretung zusätzliche Leistungen erbringen muss. Dabei geht das Gesetz allerdings davon aus, dass sich die Mehrbelastung des Anwalts typischerweise in engeren Grenzen hält, wenn und soweit er dieselbe Sache vertritt.

 

Rz. 55

Ob bei einer Mehrfachvertretung in derselben Angelegenheit die Wertgebühren des Anwalts nach VV 1008 oder nach § 22 Abs. 1 zu bemessen sind, richtet sich also allein danach, ob er für seine Mandanten einen Gegenstand oder verschiedene Gegenstände vertritt: Im ersten Fall erhält er nur eine Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, andernfalls sämtliche Regelgebühren nach den zusammengerechneten Werten.[161]

[160] Zu den Ausnahmen (keine Zusammenrechnung etwa in den Fällen der sog. wirtschaftlichen Einheit) siehe die Erl. zu § 22.
[161] BGH 24.3.2016 – III ZB 116/15, AGS 2016, 316; BGH 8.5.2014 – IX ZR 219/13, AGS 2014, 263 = RVGreport 2014, 388 = NJW 2014, 2126; OVG NRW AGS 2012, 235 = NJW-Spezial 2012, 252; OVG NRW NJW 2012, 1750; OLG Köln 20.5.2010 – 17 W 80/10; FG Köln 23.4.2012 – 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498; LG Mannheim AGS 2012, 324 = RVGreport 2012, 414 = AnwBl 2013, 149.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge