Rz. 44

§ 7 Abs. 1 regelt die Gesamtvergütung oder obere Forderungsgrenze des Rechtsanwalts, der in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertritt. § 7 Abs. 2 regelt die Haftung der Auftraggeber im Innenverhältnis zum Rechtsanwalt,[55] und zwar die gesamtschuldnerische Haftung aller Auftraggeber sowie deren Einzelhaftungen.[56] Es wird bestimmt, in welcher Höhe der Rechtsanwalt seine Vergütung gegen einzelne seiner mehreren Auftraggeber geltend machen kann (zur Haftung der Auftraggeber untereinander vgl. Rdn 48 ff.).[57] Kein Auftraggeber schuldet eine Vergütung für Tätigkeiten, die der gemeinsame Anwalt nicht auch in seinem Auftrag erbracht hat.[58] Diese klare Aussage des Abs. 2 S. 1, 1. Hs. trägt dem Charakter des entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages Rechnung, der sich als gegenseitiges Rechtsgeschäft versteht mit synallagmatischer Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.[59] Danach ist die Höhe der Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Auftraggebers begrenzt durch die von ihm selbst veranlasste eigen- oder fremdnützige Interessenvertretung. Als Schuldner steht er dem Anwalt gegenüber weder besser noch schlechter dar, als wenn er alleiniger Auftraggeber wäre.[60]

[57] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1008 Rn 288.
[58] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, § 7 Rn 45.
[59] Vgl. MüKo-BGB/Emmerich, 8. Aufl., § 320 Rn 14 f.
[60] Eine vergleichbare Regelung findet sich für die Gerichtskosten in § 32 Abs. 1 GKG (siehe OLG Hamm 18.9.2003 – 23 W 393/01, n.v.).

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