Rz. 48

Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 ergeben sich folgende Regeln:[64]

1. Der Rechtsanwalt kann in derselben Angelegenheit für die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber die Vergütung insgesamt nur einmal fordern (Gesamtvergütung, obere Forderungsgrenze, siehe Rdn 38).
2. Jeder einzelne der mehreren Auftraggeber schuldet dem gemeinsamen Rechtsanwalt die Vergütung, die im Falle einer Beauftragung nur durch ihn allein angefallen wäre.
3. Hat der Rechtsanwalt Sondertätigkeiten nur für einen einzelnen Auftraggeber erbracht hat, schuldet die darauf entfallende Vergütung nur dieser. Diese Sondertätigkeiten müssen aber gebührenrechtlich eigenständig bestimmt werden können.
4. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 berechnete Gesamtvergütung (obere Forderungsgrenze, siehe Rdn 38) fordern.
[64] Vgl. N. Schneider, NJW 2015, 998; vgl. auch OLG Düsseldorf AGS 2011, 534 = JurBüro 2011, 592.

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