Rz. 48
Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 ergeben sich folgende Regeln:[64]
1. | Der Rechtsanwalt kann in derselben Angelegenheit für die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber die Vergütung insgesamt nur einmal fordern (Gesamtvergütung, obere Forderungsgrenze, siehe Rdn 38). |
2. | Jeder einzelne der mehreren Auftraggeber schuldet dem gemeinsamen Rechtsanwalt die Vergütung, die im Falle einer Beauftragung nur durch ihn allein angefallen wäre. |
3. | Hat der Rechtsanwalt Sondertätigkeiten nur für einen einzelnen Auftraggeber erbracht hat, schuldet die darauf entfallende Vergütung nur dieser. Diese Sondertätigkeiten müssen aber gebührenrechtlich eigenständig bestimmt werden können. |
4. | Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 berechnete Gesamtvergütung (obere Forderungsgrenze, siehe Rdn 38) fordern. |
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