Leitsatz (amtlich)

1. Der Gegenstandswert der Rechtsanwaltsgebühren für die von dem Mandanten gewünschte vorzeitige Beendigung eines Franchisevertrages bemisst sich an seinem Interesse an der begehrten Vertragsauflösung, mithin an dem von dem Auftraggeber mit der sofortigen Vertragsauflösung erstrebten vermögensrechtlichen Erfolg; maßgebend ist der Wert der Freistellung von den den Auftraggeber belastenden Pflichten.

2. Zur Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung, insbesondere der "eigenartigen Gesamtschuld" und der Einzelhaftungen, bei mehreren unterschiedlich am Auftragsverhältnis beteiligten Mandanten.

 

Normenkette

BGB §§ 611-612; RVG § 23 Abs. 1 S. 3; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 08.07.2008; Aktenzeichen 9 O 233/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten zu 2. wird das am 8.7.2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.642,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2007 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 4.107,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2007 zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2. werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger 32 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 32 % und der Beklagte zu 1. allein weitere 36 %. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 1. zu 32 % und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2. zu 62 % zu tragen.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter Instanz tragen der Kläger 80 %, der Beklagte zu 1. 11 % und die Beklagte zu 2. 9 %. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Beklagten zu 2. zu 77 % zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Der klagende Rechtsanwalt nimmt die Beklagten auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch.

Der Beklagte zu 1. war auf Grund Vertrages vom 21.3.2001 und die Beklagte zu 2., deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 1. ist, war auf Grund Vertrages vom 18.08./31.8.2005 Franchisenehmer der M. GmbH. Zwischen den Beklagten und der Franchisegeberin bestand Streit über die Abrechnungsweise der beiderseitigen Forderungen. Die Beklagten beauftragten den Kläger, Vertragsverletzungen der Franchisegeberin, daraus resultierende Kündigungsmöglichkeiten und etwaige eigene Schadensersatzansprüche sowie die Abwehr möglicher Schadensersatzansprüche der Franchisegeberin zu prüfen. Zur Erledigung dieses Auftrags führte der Kläger Besprechungen mit der damaligen Gegenseite durch und erstellte das Konzept einer Vereinbarung. Überdies beauftragte der Beklagte zu 1. den Kläger, ihn in einer gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit zu vertreten.

Der Kläger rechnete seine Leistungen betreffend das Mandat "M." gegenüber den Beklagten zunächst mit Honorarrechnung vom 30.11.2006 unter Zugrundelegen eines Gegenstandswertes von 920.000 EUR in Höhe eines Gesamtbetrages von 10.804,08 EUR ab. Sodann rechnete er einen Gesamtgegenstandswert von 1.407.500 EUR zugrunde legend wie folgt ab:

Beklagter zu 1../. M.

Honorarnote vom 24.4.2007, GA 61

11.255,02 EUR

Beklagter zu 2../. M.

Honorarnote vom 24.4.2007, GA 62

4.769,06 EUR

Beklagter zu 1. Gesellschaftsanteilsübertragung

Honorarnote vom 20.9.2006, GA 64

2.485,18 EUR

Von der Honorarnote GA 61 verlangt der Kläger einen Teilbetrag von 10.804,08 EUR. Die der Beklagten zu 2. erteilte Honorarnote (GA 62) berücksichtigt eine von ihr geleistete Zahlung i.H.v. 4.343,20 EUR. Auf die Honorarnote vom 20.9.2006 (GA 64) sind 1.885,18 EUR gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Abrechnungen verwiesen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn 11.404,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.5.2007 zu zahlen,

2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 5.891,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.5.2007 zu zahlen, wobei die Beklagten hinsichtlich dieses Betrages Gesamtschuldner sind.

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird, hat das LG unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt erkannt:

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 7.228,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.5.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 5.891,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.5.2007 ...

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