Rz. 50

Bei einer gemeinsamen fremdnützigen Beauftragung des Anwalts zugunsten eines Mandanten (ggf. mit mehreren Gegenständen) haften die Auftraggeber für alle Gebühren gesamtschuldnerisch, weil der Anwalt von ihnen die nämliche Vergütung einfordern kann. Diese Fallgestaltung ist jedoch in der Praxis nur selten anzutreffen. Hingegen findet sich häufig eine gemeinsame eigennützige Auftragserteilung. Dann haften nach dem Gesetz die Auftraggeber zwar ebenfalls als Gesamtschuldner, aber nur teilweise, soweit sich die Einzelforderungen überschneiden. Die Gesamtforderung (Gesamtvergütung, obere Forderungsgrenze, siehe Rdn 38) des Anwalts ist höher als die einzelnen Haftungsbeträge, jedoch stets niedriger als die Summe der Haftungsbeträge aller Auftraggeber.

 

Rz. 51

Anders als beim Regelfall der Gesamtschuld (§ 421 S. 1 BGB) ist kein Auftraggeber verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken. Vielmehr "liegt ein eigenartiges Gesamtschuldverhältnis vor",[67] das erst einsetzt, wenn der Anwalt hinsichtlich der "Gebührenspitze", die den Betrag der gemeinsamen Haftung mehrerer Auftraggeber übersteigt, befriedigt ist (zur Problematik siehe Rdn 58).[68] Eine eigenartiges Gesamtschuldverhältnis liegt deshalb vor, weil die jeweiligen Einzelhaftungen der Auftraggeber gem. § 7 Abs. 2 S. 1 zusammen die Vergütung übersteigen, die der Anwalt insgesamt nach § 7 Abs. 1 (Gesamtvergütung) erhält. Deshalb besteht für einen Teil dieser Gesamtvergütung ein Gesamtschuldverhältnis der Auftraggeber.[69]

[67] OLG Düsseldorf AGS 2011, 534 = JurBüro 2011, 592, Tz. 40; N. Schneider, NJW 2015, 998; OLG Koblenz BRAGOreport 2002, 56; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, § 7 Rn 46.
[68] A.A. LG Kaiserslautern AGS 2007, 43 m. Anm. Schneider (Gesamtschuld in Höhe des Betrags, den der Anwalt gleichermaßen von allen Auftraggebern einfordern kann).
[69] OLG Düsseldorf AGS 2011, 534 = JurBüro 2011, 592; LG Düsseldorf 26.10.2018 – 18a O 7/18.

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