Rz. 58

Überschneiden sich die jeweiligen Haftungsanteile der gemeinsamen Auftraggeber, ergibt sich die Tilgung ihrer Schulden mangels gegenteiliger Bestimmung aus einer entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB. Da die Gesamtschuld dem Anwalt eine größere Sicherheit bietet als eine Einzelschuld, darf er so lange wie möglich davon ausgehen, dass ein Auftraggeber zunächst nur die eigene Schuld tilgt und nicht auch auf den Haftungsanteil eines anderen Auftraggebers zahlt.[73]

 

Beispiel: Der Gesamtvergütungsanspruch des Anwalts beträgt 1.000 EUR, die Einzelhaftung von A und B beläuft sich jeweils auf 800 EUR. A hat 300 EUR, B 200 EUR an Vorschuss gezahlt.

Der restliche Vergütungsanspruch beträgt aber lediglich 500 EUR. A und B haften insoweit als Gesamtschuldner, weil ihre Einzelhaftungsbeträge gleich hoch sind (bei A: Restschuld 500 EUR) bzw. darüber lägen (bei B: Restschuld an sich 600 EUR, aber der Höhe nach begrenzt durch die restliche Gesamtforderung des Anwalts auf 500 EUR).

Zahlt A 300 EUR, entfallen 200 EUR auf die Differenz zwischen seiner Einzelhaftung

 

Rz. 59

Solange der Einzelhaftungsbetrag eines Auftraggebers dem Betrage nach unterhalb des (restlichen) Gesamtvergütungsanspruchs des Anwalts liegt, kann durch die Zahlung eines (Dritten auf die Schuld eines) anderen Auftraggebers keine befreiende Wirkung für ihn eintreten.

 

Beispiel: Der restliche Gesamtvergütungsanspruch des Anwalts beträgt noch 500 EUR, die Einzelhaftung des A noch 500 EUR, die des B noch 200 EUR. A zahlt weitere 100 EUR.

Der Restanspruch des Anwalts beläuft sich nunmehr gegenüber A auf 400 EUR und gegenüber B unverändert auf 200 EUR. Zahlt hingegen B auch 100 EUR, verringert sich sowohl dessen Schuld (auf dann noch 100 EUR) als auch die Schuld des A um diesen Betrag auf restliche 300 EUR, da der Einzelhaftungsbetrag des A begrenzt ist durch die restliche Gesamtforderung des Anwalts.

[73] OLG Düsseldorf AGS 2011, 534 = JurBüro 2011, 592; LG Düsseldorf 26.10.2018 – 18a O 7/18. Das übersieht N. Schneider in seinen krit. Anm. zum Urt. des OLG Koblenz v. 24.3.2000, BRAGOreport 2002, 56.

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