Rz. 254

Ist der Anwalt von mehreren Auftraggebern in verschiedenen Angelegenheiten beauftragt worden, ergeben sich keine Probleme. Die Vergütung gegen einen jeden von ihnen wird getrennt festgesetzt.

 

Rz. 255

Ist der Anwalt dagegen in derselben Angelegenheit von mehreren Auftraggebern beauftragt worden, so ergeben sich insoweit Probleme, als zwar jeder die volle Vergütung hinsichtlich seines Auftrags schuldet, der Anwalt insgesamt jedoch nicht alle Auftraggeber in voller Höhe in Anspruch nehmen darf, da er anderenfalls mehr erhielte, als ihm insgesamt zusteht. In den Festsetzungsbeschlüssen muss daher ausgewiesen sein, inwieweit die einzelnen Auftraggeber mit dem oder den anderen Auftraggebern gesamtschuldnerisch haften.

 

Rz. 256

Jeder Auftraggeber schuldet nach § 7 Abs. 2 S. 1 diejenigen Gebühren, die er schulden würde, wenn der Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Da diese jeweiligen Einzelhaftungen nach § 7 Abs. 2 S. 1 in der Summe die Gebühren übersteigen, die der Anwalt insgesamt erhält, haften die Auftraggeber teilweise als Gesamtschuldner. Der Regelfall der Gesamtschuld (§ 421 S. 1 BGB) ist allerdings nicht gegeben, weil kein Auftraggeber die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist. Vielmehr liegt ein "eigenartiges Gesamtschuldverhältnis" vor.[234] Diese gesamtschuldnerische Haftung muss im Festsetzungsbeschluss zum Ausdruck kommen.

 

Rz. 257

Die Berechnung der gesamtschuldnerischen Haftung und der alleinigen Haftung der jeweiligen Auftraggeber bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Die Frage dieser Berechnung wird in den meisten Kommentaren und Anleitungsbüchern nicht erwähnt, obwohl sie insbesondere für die Vergütungsfestsetzung und die Honorarklage des Anwalts praxisrelevant ist, da bei einer falschen Berechnung des Gesamtschuldverhältnisses der Klageantrag unzutreffend ist und der Anwalt aus diesem Grunde mit seiner Honorarklage teilweise unterliegt.[235] Lediglich Hansens[236] und Engels[237] weisen ansatzweise auf die zutreffende Berechnung hin.[238] Völlig unzutreffend ist dagegen die Berechnungsmethode von Fraunholz.[239]

[234] Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, § 7 Rn 47 ff.
[235] Zum Muster einer Honorarklage bei teilweiser Gesamtschuld siehe Vorwerk/Schneider, Prozessformularbuch, 11. Aufl. 2019, Kap. 42 Muster 42.72.
[236] BRAGO, § 6 Rn 21.
[237] MDR 2001, 377.
[238] Siehe auch OLG Düsseldorf AGS 2011, 534 = JurBüro 2011, 592.
[239] Riedel/Sußbauer, RVG, § 7 Rn 47 ff.; ebenso OLG Frankfurt NJW 1970, 2115; OLG Koblenz JurBüro 1988, 1662.

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