Rz. 144

Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer ist in Abs. 3 nicht normiert. Die gesetzliche Grundlage für die Gutachtenerstattung findet sich neben Abs. 3 in § 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Danach hat der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gutachten zu erstatten, die u.a. ein Gericht anfordert. Für eine Gebührenabteilung gilt Entsprechendes (§ 77 Abs. 5 BRAO). Zuständig ist eine Regionalkammer, wie sich bereits aus dem Katalog des § 73 Abs. 2 BRAO ergibt, dies freilich nur für ihre Mitglieder, nicht auch für Mitglieder anderer Rechtsanwaltskammern. Für die Erstellung eines Gebührengutachtens zuständig ist mithin ausschließlich der Vorstand derjenigen Rechtsanwaltskammer, dessen Bezirk der Anwalt zum Zeitpunkt der Abrechnung angehörte.[227] Bei einer bezirksübergreifend tätigen Anwaltsgesellschaft, insbesondere einer Anwalts-GmbH mit einem bundesweiten Filialsystem, ist dabei auf die Kammer abzustellen, der der sachbearbeitende Rechtsanwalt angehört.[228]

[227] N. Schneider, MDR 2002, 1295; a.A. Feuerich/Weyland, BRAO, § 73 Rn 55 (Zeitpunkt der Vornahme der gebührenpflichtigen Tätigkeiten); differenzierend Hansens/Braun/Schneider, Teil 1 Rn 163 (Zeitpunkt der Mandatsbearbeitung, bei Kammerwechsel Zeitpunkt der Mandatsbeendigung).
[228] Einstimmiger Beschluss der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern vom 24.9.2005.

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