Rz. 22

In der Kostenrechnung müssen die abgerechneten Angelegenheiten genau bezeichnet werden. Hierzu genügt grundsätzlich die Angabe der Parteien zur Konkretisierung, also "Rechtsstreit A./.B". Sind bei dem Anwalt allerdings mehrere Verfahren derselben Parteien anhängig, was insbesondere in Miet- oder Familiensachen häufig vorkommen wird, so sind weitere Angaben zur Konkretisierung erforderlich. Hier wird eine kurze Bezeichnung der Sache, etwa "Kündigung, Nebenkostenabrechnung etc." oder "Kindesunterhalt, Umgangsrecht etc." zur Unterscheidung ausreichen. Wichtig ist jedoch, dass für den Auftraggeber stets klar erkennbar ist, welche Angelegenheit abgerechnet wird. Bei mehreren Instanzen oder mehreren gebührenrechtlichen Angelegenheiten muss zur Klarheit auch die jeweilige Gebühreninstanz angegeben werden. Zweckmäßig ist es hier ohnehin, für jede Angelegenheit eine gesonderte Rechnung zu verwenden.

Ausnahmsweise muss die Kostenrechnung des Rechtsanwalts nicht die Bezeichnung der jeweils abgerechneten Angelegenheit oder des Gegenstandes enthalten, wenn der Mandant ohnehin genau erkennen kann, welche Leistung er bezahlen soll.[17]

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, einen Anspruch aus einem nicht eingelösten Scheck geltend zu machen. Er erhebt Klage im Scheckverfahren, die dann in das ordentliche Verfahren übergeht. Gegen das Urteil wird anschließend Berufung eingelegt.

Zweckmäßigerweise sollten hier drei Einzelrechnungen erteilt werden, nämlich über das Scheckverfahren, das Nachverfahren (§ 17 Nr. 5) und die Berufung. Wird nur eine Rechnung verwendet, so muss aus ihr zumindest klar erkennbar sein, welche Gebühren zu welcher Angelegenheit gehören.

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