Rz. 61
Die generelle Mitteilungspflicht in Abs. 5 S. 2 erfasst alle Zahlungen, die "irgendwie" mit der Vergütung des Anwalts in der konkreten Angelegenheit zu tun haben könnten. Er kann die Anzeige aufgrund der klaren Regelung in Abs. 5 S. 2 nicht mit dem Hinweis auf seine Schweigepflicht ablehnen.[131] Der Rechtsanwalt muss also von sich aus alle bereits erhaltenen Zahlungen im Antrag angeben, dies aber jedenfalls nach Aufforderung des Gerichts tun.[132] Der Anwalt ist verpflichtet, auch solche Zahlungen anzugeben, die seiner Auffassung nach für eine Anrechnung nach § 58 nicht in Frage kommen. Dasselbe gilt für Zahlungen, die er seiner Meinung nach unter Berücksichtigung der Anrechnungsreglung in § 58 behalten darf, wenn insoweit eine andere Auffassung zumindest denkbar ist.[133] Die Entscheidungskompetenz liegt allein beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.[134] Um diese wahrnehmen zu können, muss er durch Angabe aller erhaltenen Zahlungen in die Lage versetzt werden, eine etwaige Anrechnungs- oder Rückzahlungspflicht zu prüfen.
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