Rz. 61

Die generelle Mitteilungspflicht in Abs. 5 S. 2 erfasst alle Zahlungen, die "irgendwie" mit der Vergütung des Anwalts in der konkreten Angelegenheit zu tun haben könnten. Er kann die Anzeige aufgrund der klaren Regelung in Abs. 5 S. 2 nicht mit dem Hinweis auf seine Schweigepflicht ablehnen.[131] Der Rechtsanwalt muss also von sich aus alle bereits erhaltenen Zahlungen im Antrag angeben, dies aber jedenfalls nach Aufforderung des Gerichts tun.[132] Der Anwalt ist verpflichtet, auch solche Zahlungen anzugeben, die seiner Auffassung nach für eine Anrechnung nach § 58 nicht in Frage kommen. Dasselbe gilt für Zahlungen, die er seiner Meinung nach unter Berücksichtigung der Anrechnungsreglung in § 58 behalten darf, wenn insoweit eine andere Auffassung zumindest denkbar ist.[133] Die Entscheidungskompetenz liegt allein beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.[134] Um diese wahrnehmen zu können, muss er durch Angabe aller erhaltenen Zahlungen in die Lage versetzt werden, eine etwaige Anrechnungs- oder Rückzahlungspflicht zu prüfen.

[131] Hessischer VGH 23.10.2014 – 3 E 2326/11; Hessischer VGH 27.6.2013 – 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13.
[132] Hessischer VGH 23.10.2014 – 3 E 2326/11; Hessischer VGH 27.6.2013 – 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13.
[133] Hessischer VGH 27.6.2013 – 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 55 Rn 19.
[134] Hessischer VGH 27.6.2013 – 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13.

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