Rz. 50

Nach § 49b Abs. 5 BRAO hat der Anwalt vor der Annahme eines Mandats den (künftigen) Auftraggeber auf die Abhängigkeit seiner Vergütung nach dem Gegenstandswert hinzuweisen.

 

Rz. 51

Diese Hinweispflicht findet sich im dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung, der u.a. die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts regelt. Aus der systematischen Stellung der Vorschrift folgt, dass § 49b Abs. 5 BRAO einen primär berufsrechtlichen Regelungsgehalt besitzt (zu der vergütungs-, zivil- und strafrechtlichen Dimension siehe Rdn 79 ff.). Die historische Auslegung bestätigt diesen Befund. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Unterrichtungsverpflichtung die allgemeine Berufspflicht gemäß § 43a S. 1 BRAO[8] konkretisieren, die den Anwalt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie stellt eine besondere Berufspflicht im Zusammenhang mit der Annahme und Wahrnehmung des Auftrags dar und steht damit auch in einem Zusammenhang mit den Unterrichtungspflichten gemäß § 11 BORA.[9]

 

Rz. 52

Für den Auftraggeber hat die Hinweispflicht zugleich eine Verbraucherschutzfunktion. Er soll sich bereits vor der Eingehung einer durch den Anwaltsvertrag begründeten Zahlungsverpflichtung näher informieren und so versuchen können, eine ihm günstigere Rechtsberatung bzw. -vertretung zu erreichen.[10]

[8] Diese Norm existiert freilich nicht. Es handelt sich vermutlich um ein redaktionelles Versehen; gemeint ist wohl § 43 S. 1 BRAO.
[9] BT-Drucks 15/1971, 232; kritisch dazu Hartung, MDR 2004, 1092.
[10] Hartmann, NJW 2004, 2484; Hartung/Römermann/Schons, § 1 Rn 66.

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