Rz. 65

Um eine ordnungsgemäße und transparente Abrechnung vornehmen zu können, muss der Anwalt eine penible Zeiterfassung vornehmen, die auch eine externe Dokumentation ermöglicht. Sie sollte auch in der Handakte abgelegt werden. Als Zeiterfassungssystem bietet sich die Eintragung aller Arbeitseinheiten in einen tabellarischen Stundenzettel (timesheet) an.[112] 85 % der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dokumentieren ihre Tätigkeiten schriftlich oder durch ein Computerprogramm; die verbleibenden 15 % lassen sich auf ein Vabanque-Spiel ein, das in dem Moment verloren ist, in dem es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt (vgl. Rdn 68 f.).[113]

 

Rz. 66

Der Stundenzettel sollte genau dokumentieren, für welche Tätigkeiten vereinbarungsgemäß eine Zeitvergütung berechnet wurde. Diese Leistungsbeschreibung muss sprachlich und inhaltlich so abgefasst sein, dass sie dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglicht. Bloße Worthülsen ohne nähere Konkretisierung und Zuordnung der einzelnen anwaltlichen Handlung ("Aktenbearbeitung", "Diktat" etc.) genügen der Dokumentationspflicht nicht.[114] Mit einer detaillierten Auflistung der einzelnen Tätigkeiten im Sinne eines "Leistungskatalogs" vermeidet der Anwalt einen späteren Dissens mit seinem Auftraggeber und genügt zugleich seiner Darlegungs- und Beweislast (vgl. Rdn 68), wenn ein Vergütungsprozess denn unvermeidlich ist.

[112] Ein Muster findet sich bei Krämer/Mauer/Kilian, Rn 768; Podlech-Trappmann, § 18 Rn 11 und N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 1021; vgl. auch Mauer/Krämer/Becker, Kanzleiführung für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, 2. Aufl. 2000, S. 358.
[113] Eingehend Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, AnwBl 2006, 654.
[114] BGH 4.2.2010 – IX ZR 18/09, AGS 2010, 267 m. Anm. Schons = NJW 2010, 1364; OLG Düsseldorf AGS 2006, 530 = RVGreport 2006, 420 = AnwBl 2006, 770.

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