Rz. 20
Der Auftrag ist erledigt, wenn der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig nachgekommen ist.
Rz. 21
Besteht der Auftrag darin, einen Vertrag notariell beurkunden zu lassen, dann ist der Auftrag erst beendet, wenn der Anwalt die Möglichkeit hatte, den beurkundeten Vertrag daraufhin zu prüfen, ob er das von seiner Partei Gewollte richtig wiedergibt. Ob der Anwalt dieser Verpflichtung tatsächlich nachgekommen ist, ist unerheblich.[14]
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