Rz. 20

Der Auftrag ist erledigt, wenn der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig nachgekommen ist.

 

Rz. 21

Besteht der Auftrag darin, einen Vertrag notariell beurkunden zu lassen, dann ist der Auftrag erst beendet, wenn der Anwalt die Möglichkeit hatte, den beurkundeten Vertrag daraufhin zu prüfen, ob er das von seiner Partei Gewollte richtig wiedergibt. Ob der Anwalt dieser Verpflichtung tatsächlich nachgekommen ist, ist unerheblich.[14]

[14] BGH 13.7.1984 – III ZR 137/83, AnwBl 1985, 257 = WM 1984, 1318.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge