Rz. 26

Nach § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 7 Abs. 4 S. 4 StrRehaG kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Auch der beigeordnete Anwalt erhält aus der Staatskasse die 1,5-Gebühren nach VV 4146, die sich allerdings ab einem Gegenstandswert von über 4.000 EUR aus den ermäßigten Gebührenbeträgen des § 49 berechnen (§ 45 Abs. 3).[21]

 

Rz. 27

Festgesetzt wird die Gebühr des beigeordneten Anwalts im Verfahren nach § 55.[22]

[21] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4145 Rn 8.
[22] Hansens, BRAGO, § 96c Rn 6.

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