Rz. 14

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, kommt es nach VV 1008 zu einer Erhöhung des Gebührenrahmens. Die Erhöhung gilt aber nicht für die Begrenzung des Anrechnungsbetrages auf 207 EUR. Dies stellt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich klar. Dort heißt es:

Zitat

"Mangels einer ausdrücklichen Regelung dürfte sich damit auch eine andere Streitfrage klären, nämlich die Frage, ob sich die Höchstgrenze für die Anrechnung (VV Vorb. 3 Abs. 4) bei mehreren Auftraggebern erhöht. Da hierfür keine entsprechende Regelung in das Gesetz eingefügt werden soll, wird klar, dass sich dieser Betrag nicht erhöhen soll. Sinn der Höchstgrenze ist es, ein Mehr an Umfang und Schwierigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit auch nach einer Anrechnung angemessen zu entgelten. Erhöht man die Anrechnungsgrenze auch bei mehreren Auftraggebern, würde dem Anwalt durch die Anrechnung gerade die für die Mehrarbeit zusätzlich angefallene Gebühr wieder entzogen."[15]

 

Beispiel: Anrechnung der Verfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern

Der Anwalt ist von einer aus vier Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren beauftragt worden. Auszugehen ist von der Schwellengebühr, im Klageverfahren von der Mittelgebühr.

Die Schwellengebühr erhöht sich um 90 % und beträgt somit 682,10 EUR. Die Verfahrensgebühr erhöht sich ebenfalls auf 684 EUR. Die Geschäftsgebühr ist gemäß Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, höchstens jedoch mit 207 EUR (Abs. 4 S. 2).

Abzurechnen ist wie folgt:

I. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2303 Nr. 1   359,00 EUR
2.

Erhöhung, VV 1008

(359 EUR x 0,3 x 3)
  323,10 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 702,10 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   133,40 EUR
Gesamt   835,50 EUR

II. Klageverfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   360,00 EUR
2.

Erhöhung, VV 1008

(360 EUR x 0,3 x 3)
  324,00 EUR
3. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 2 anzurechnen   – 207,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 497,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   94,43 EUR
Gesamt   591,43 EUR
[15] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 272.

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