Rz. 18

Kündigt der Anwalt des Beklagten schriftsätzlich einen Sachantrag an, wird dann jedoch die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, erhält er die ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert. Die volle Gebühr entsteht auch dann, wenn beide Parteien schriftsätzlich die Erledigung der Hauptsache ankündigen, da eine solche Ankündigung noch keine Reduzierung des Streitwertes bewirkt. Die Anwälte haben also einen Verfahrensauftrag hinsichtlich der Hauptsache erhalten und sind in Wahrnehmung dieses Auftrages tätig geworden. Die an das Gericht gerichteten Schriftsätze enthalten Sachvortrag und führen zum Entstehen der vollen Verfahrensgebühr.[15]

 

Rz. 19

Eine Reduzierung scheidet überdies aus, wenn der Rechtsanwalt den gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Hierfür genügt die Anwesenheit beim oder nach Aufruf des Termins mit der Absicht, die Interessen des Mandanten zu vertreten. Das Stellen eines Antrags oder Erörtern in der Sache ist dabei nicht erforderlich.[16]

[15] Vgl. OLG Hamm JurBüro 1968, 889.
[16] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3101 Rn 57 ff.

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