Rz. 43

Nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 2, 3 reicht es auch aus, wenn der Anwalt zum anberaumten Termin zwar erscheint, es jedoch zur Anhörung oder Vernehmung nicht mehr kommt, weil der Betroffene zwischenzeitlich bereits entlassen worden oder verstorben ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr danach auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

 

Rz. 44

Tätigkeiten außerhalb des Anhörungs- oder Vernehmungstermins sind dagegen nicht geeignet, die Gebühr nach VV 6301 auszulösen, also insbesondere nicht ein nach dem Termin gestellter Antrag auf Beeidigung.[42] Ebenso wenig genügt die Benachrichtigung des Mandanten von dem anstehenden Termin oder die Überprüfung der Terminsprotokolle oder eines Sachverständigengutachtens. Diese Tätigkeiten werden vielmehr durch die Gebühr nach VV 6300 abgegolten. Es reicht auch nicht aus, dass der Anwalt den Betroffenen nach der Anhörung aufsucht und das Ergebnis der Anhörung mit ihm bespricht.

[42] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6300–6303 Rn 7.

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