Rz. 39

Insgesamt kann die Gebühr nach VV 6301 nur einmal entstehen, auch dann, wenn mehrere Anhörungen stattfinden. Dies ergibt sich aus §§ 15 Abs. 2,17 Nr. 1 sowie aus dem Wortlaut der Anm. zu VV 6301 "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen". Eine Regelung wie in VV 6101, 6201, 6204 usw., nach der die Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag entsteht, ist in VV 6301 nicht enthalten.[41] Der Umstand, dass es sich ggf. um mehrere Termine gehandelt hat, muss allerdings bei der Bemessung der Gebühr gem. § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden.

[41] Vgl. hierzu KG AGS 2006, 549 = RVGreport 2006, 353; Hartung/Römermann/Schons/Hartung, RVG, VV 6300–6303 Rn 15; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6300–6303 Rn 5; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, VV 6300–6303 Rn 14.

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