Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
6300

Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG……

Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.
44,00 bis 517,00 EUR 224,00 EUR
6301

Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300……

Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.
44,00 bis 517,00 EUR 224,00 EUR
6302

Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen……

Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG.
22,00 bis 330,00 EUR 141,00 EUR
6303

Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302……

Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.
22,00 bis 330,00 EUR 141,00 EUR

A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die Vorschriften der VV 6300 ff. regeln die Vergütung des Anwalts, der in gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den § 415 ff. FamFG tätig wird. Ebenso sind die VV 6300 ff. anwendbar in Unterbringungsverfahren nach § 312 FamFG und schließlich in Kindschaftssachen, die ihre Grundlage in § 151 Nr. 6 oder 7 FamFG haben. Hierbei handelt es sich um Verfahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine einen Minderjährigen betreffende freiheitsentziehende Maßnahme (§ 1631b Abs. 2BGB).[1]

[1] Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern v. 17.7.2017 (BGBl I S. 2424).

II. Gebührenarten

 

Rz. 2

Die Vorschriften der VV 6300 ff. gewähren Betragsrahmengebühren, aus denen der Anwalt im Einzelfall gem. § 14 Abs. 1 die jeweils angemessene Gebühr nach billigem Ermessen bestimmt. Der beigeordnete Anwalt erhält – ebenso wie in Straf- und Bußgeldsachen – Festgebühren.

III. Angelegenheiten

1. Rechtszug

 

Rz. 3

Die Gebühren werden für jeden Rechtszug gesondert gewährt (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6300).

2. Einstweilige Anordnung

 

Rz. 4

Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtlich anhängig gemacht, so stellt dieses Verfahren gegenüber der Hauptsache eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 4 Buchst. b). Dies gilt z.B. für Tätigkeiten im Verfahren über einstweilige Freiheitsentziehungen gem. § 427 FamFG sowie der entsprechenden Landesgesetze und einstweilige Anordnungsverfahren nach § 331 FamFG bzw. §§ 151 Nr. 6 und 7, 167 Abs. 1 i.V.m. § 331 FamFG.

3. Abänderung und Aufhebung

 

Rz. 5

Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren betreffend eine einstweilige Anordnung (§ 17 Nr. 4 Buchst. d) sind gegenüber der Hauptsache ebenfalls eigene Angelegenheiten, z.B. Anträge auf Aufhebung einer vorläufigen Freiheitsentziehung; gegenüber dem Anordnungsverfahren stellen sie jedoch keine eigene, vielmehr dieselbe, gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 16 Nr. 5).

4. Mehrere Anordnungsverfahren

 

Rz. 6

Finden anlässlich desselben Hauptsacheverfahrens mehrere Anordnungsverfahren statt, so bilden diese gesonderte Angelegenheiten.

5. Pauschgebühr

 

Rz. 7

Die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr besteht auch in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann eine Pauschgebühr festgesetzt werden (§§ 42 Abs. 1, 51 Abs. 1).

6. Verlängerung und Aufhebung

 

Rz. 8

In VV 6300, 6301 ist die Vergütung im Verfahren über die Anordnung einer (erstmaligen) Freiheitsentziehung nach den §§ 425, 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329, 330 FamFG geregelt. Die Vergütung im Verfahren über die Verlängerung oder Aufhebung der Freiheitsentziehung oder der Unterbringungsmaßnahme regeln die VV 6302, 6303. VV 6302 erfasst in seinem Wortlaut die Kindschaftssachen des § 151 Nr. 6, 7 FamFG nicht. Es ist dem Gesetzgeber aber zu unterstellen, dass auch Verlängerungs- oder Aufhebungsverfahren i.S.d. § 151 Nr. 6, 7 FamFG gesondert nach VV 6302 vergütet werden sollen, ihre ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber einfach vergessen worden ist, wie sich auch aus der unvollständigen Überschrift zu Teil 6 ergibt. Ist der Anwalt mit bestimmten Einzeltätigkeiten beauftragt, so bemisst sich seine Gebühr nach VV 6500.

B. Regelungsgehalt

I. Sachlicher Anwendungsbereich

1. Überblick

 

Rz. 9

Die Überschrift des 3. Abschnitts ist nicht präzise formuliert. Richtig an der Überschrift ist, dass sich die Gebühren in Unterbringungssachen nach VV 6300 ff. richten. Unzutreffend ist, dass der Wortlaut zu der Annahme verleitet, die VV 6300 ff. gelten umfassend für freiheitsentziehende Maßnahmen und nicht lediglich für die in § 415 FamFG legal definierten Freiheitsentziehungssachen. Irreführend an der Überschrift ist darüber hinaus, dass die Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gar nicht erwähnt sind. Der Umstand, dass § 167 FamFG auf die §§ 312 ff. verweist, macht die Kindschaftssachen des § 151 Nr. 6, 7 FamFG nicht zu Unterbringungssachen i.S.d. § 312 FamFG. Abschnitt 3 würde deshalb besser wie folgt eingeleitet werden: "Gerichtliche Verfahren in Freiheitsentziehungs-, Unterbringungs- und Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG". Dies würde der auch vom Gesetzgeber m...

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