Rz. 19

Die auf den Abschluss des Mandatsvertrages gerichteten Willenserklärungen können unter einer Bedingung abgegeben werden (§ 158 BGB). Ein praktisch häufiger Fall ist, dass der Mandant die Erteilung des Auftrags davon abhängig macht, dass sein Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage erteilt. Der Rechtsanwalt sollte daher mit dem Mandanten klären, ob er auch beauftragt werden soll, sofern der Rechtsschutzversicherer keine Deckung gibt. Beauftragt der Mandant den Anwalt, einen Antrag auf Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung bei Gericht einzureichen, liegt i.d.R. ein unbedingter Auftrag für das Verfahren über die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe vor, während der Auftrag zur Vertretung im Prozess unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe steht.[21]

[21] Kindermann, Gebührenpraxis für Anwälte, S. 174; ihr folgend Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 1 Rn 8.

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