Rz. 25

Andere Versicherer, insbesondere Kfz-Haftpflichtversicherer, haften jedenfalls gesamtschuldnerisch mit ihrem Versicherungsnehmer für Ansprüche. Sie sind im Innenverhältnis verpflichtet, den Versicherungsnehmer freizustellen. Diese Versicherer beauftragen häufig einen Anwalt mit der Abwehr der gegen den Versicherten geltend gemachten Ansprüche. In einem solchen Fall kommt der Mandatsvertrag unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft zugunsten des Versicherungsnehmers zustande.[35] Die Vergütung schuldet die Versicherung.[36] Das gilt auch, wenn der Auftrag dahin geht, die Versicherung und den Versicherungsnehmer zu vertreten.

[35] OLG Köln NJW 1978, 896; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil I Rn 11; Hansens, BRAGO, § 1 Rn 29.
[36] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 137.

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