Rz. 22

Während VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 die Art. und Höhe der Gebühren und § 25 den Gegenstandswert regeln, aus dem sich die Gebühr bemisst, befassen sich Abs. 1 Nr. 1 und 2 – ergänzt durch § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 9, 12, 13 und 16 sowie § 19 Abs. 2 – damit, für welche Tätigkeiten der Anwalt die Verfahrens- bzw. Terminsgebühr nach Unterabschnitt 3 gesondert erhalten kann. Sie enthalten – ebenso wie die §§ 7 Abs. 1 und 15 Abs. 2 – den Grundsatz, dass der Anwalt in derselben Angelegenheit die Gebühr nur einmal verdienen kann. Durch die Vorschrift des § 18 wird der Begriff der besonderen Angelegenheit nunmehr zusammenfassend, gegenüber § 15 Abs. 1 eigenständig und abschließend in einer Vorschrift beschrieben; die Tätigkeiten bilden selbstständige Angelegenheiten und werden damit gesondert vergütet, gleichgültig mit welchen anderen Tätigkeiten des Rechtsanwalts sie in Zusammenhang stehen.

Vgl. dazu ausführlich VV 3309 Rdn 92 ff.

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