Rz. 288

Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.

 

Rz. 289

Solche Beschwerdeverfahren wurden in finanzgerichtlichen Angelegenheiten anfangs nach den VV 3500, 3513 vergütet.[93] Seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG erhält der Rechtsanwalt in diesen Beschwerdeverfahren die gleichen Gebühren wie in einem Revisionsverfahren. Es gilt hier das Gleiche wie in den Beschwerdeverfahren gegen Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte mit dem Unterschied, dass dort wegen des abweichenden Instanzenzugs die Gebühren eines Berufungsverfahrens gelten.

 

Rz. 290

Für Beschwerden gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt es dagegen bei den Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5, also bei den Gebühren der VV 3500, 3513.

 

Rz. 291

In den genannten Verfahren erhält der Anwalt also eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206 und eine 1,5-Terminsgebühr nach VV 3210. Kommt es zu einer Einigung oder Erledigung, entsteht eine 1,3-Gebühr (VV 1000, 1002, 1004).

 

Beispiel: Gegen den Beschluss des FG, mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, legt der Antragsteller die zugelassene Beschwerde zum BFH ein. Der BFH weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück und setzt den Streitwert auf 1.000 EUR fest.

Der Anwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr aus dem Wert von 1.000 EUR. Der Mindestwert gilt hier nicht (siehe Rdn 282).

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3206   140,80 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 160,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   30,55 EUR
Gesamt   191,35 EUR
[93] Siehe hierzu zuletzt Sächsisches FG AGS 2014, 63 = NJW-Spezial 2014, 92.

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