Rz. 281

In einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem FG erhält der Anwalt ebenso wie in der Hauptsche die erhöhten Gebühren eines Berufungsverfahrens nach den VV 3200 ff. (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1).[88]

 

Rz. 282

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 und 2 GKG. Hier ist der Mindestwert des § 52 Abs. 4 GKG nicht anzuwenden.[89]

 

Beispiel: Der Anwalt erhebt auftragsgemäß Anfechtungsklage gegen einen Bescheid in Höhe von 8.000 EUR und beantragt beim FG nach § 69 Abs. 3 FGO zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Außergerichtlich war der Anwalt noch nicht tätig.

Es liegen nach § 17 Nr. 4 Buchst. c) zwei Angelegenheiten vor. Die Gebühren nach VV 3200 ff. entstehen zwei Mal.

Der Streitwert im Verfahren auf Aussetzung bemisst sich i.d.R. mit 10 % der Steuerforderung.[90] Der Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 GKG greift hier nicht.

 
I. Anfechtungsklage
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200   803,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3202   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.425,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   270,86 EUR
Gesamt   1.696,46 EUR
II. Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200   140,80 EUR
  (Wert: 800,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 160,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   30,55 EUR
Gesamt   191,35 EUR
 

Rz. 283

Einstweilige Rechtsschutzverfahren kommen auch ohne Hauptsacheklage in Betracht (§ 69 Abs. 3 S. 2 FGO). Dann entsteht die Geschäftsgebühr für das Einspruchsverfahren und eine Verfahrensgebühr für das Aussetzungsverfahren vor dem FG. Eine Anrechnung der im Einspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 4 ist nicht vorzunehmen, da das Einspruchsverfahren kein dem Aussetzungsverfahren vorangehendes Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren ist.

 

Beispiel: Der Anwalt erhebt auftragsgemäß Einspruch gegen einen Bescheid in Höhe von 8.000 EUR und beantragt nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO beim FG zugleich die Aussetzung der Vollziehung, ohne zuvor den Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO bei der Finanzbehörde gestellt zu haben.

Es liegen nach § 17 Nr. 4 Buchst. c) zwei Angelegenheiten vor. Im Einspruchsverfahren entsteht die Gebühr nach VV 2300.

Im gerichtlichen Verfahren auf Aussetzung entsteht die Gebühr nach VV 3200. Eine Anrechnung der im Einspruchsverfahren angefallenen Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 4 kommt nicht in Betracht.

 
I. Einspruchsverfahren
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
II. Gerichtliches Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200   140,80 EUR
  (Wert: 800,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 160,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   30,55 EUR
Gesamt   191,35 EUR
[88] FG Köln EFG 2011, 2108; FG Niedersachsen AGS 2010, 438 = RVGreport 2010, 223; FG Düsseldorf AGS 2009, 179 = RVGreport 2009, 72; FG Brandenburg EFG 2006, 1704; A.A. (1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100): FG Niedersachsen RVGreport 2006, 29 = EFG 2005, 1803.
[89] BFH AGS 2008, 96 = RVGreport 2008, 76; FG Düsseldorf AGS 2007, 568; FG Sachsen-Anhalt EFG 2007, 293; FG Brandenburg EFG 2006, 1704; FG Köln RVGreport 2007, 255; Thüringer FG EFG 2005, 1563; a.A. Sächsisches FG AGS 2007, 568.
[90] Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit Nr. 8.

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