rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 53 GKG stellt für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine speziellere Regelung dar, die in Anbetracht der ausdrücklichen Verweisung des § 53 Abs. 3 auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG die Anwendung des § 52 Abs. 4 GKG (sog. Mindeststreitwert i.H.v. 1000 EUR) ausschließt. Der Streitwert ist in Aussetzungssachen mit 10 v. H. des Betrages zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1-2, 4, § 53 Abs. 3

 

Tenor

Der Streitwert wird in Höhe von 82,93 Euro (10 v.H. von 892,32 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

Zwischen den Parteien des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ist umstritten, ob für den Streitwert der Mindeststreitwert i. H. v. 1.000 EUR oder 10 v. H. des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wird, zu Grunde zu legen ist.

Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Vorliegend hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005 die gerichtliche Streitwertfestsetzung beantragt.

Der Streitwert im vorliegenden Aussetzungsverfahren ist mit 10 v. H. des Aussetzungsbegehrens und damit i. H. v. 82,93 EUR festzusetzen.

1. § 52 Abs. 1 GKG bestimmt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist als sog. Auffangstreitwert ein Betrag i. H. v. 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Nach § 52 Abs. 4 GKG beträgt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der sog. Mindeststreitwert 1.000 Euro, was dem Antrag der Antragstellerin entspräche.

§ 52 GKG definiert jedoch nicht, was dem Tatbestandsmerkmal „Verfahren” unterfällt. Gegenüber der allgemeinen Regelung des § 52 GKG sieht § 53 für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hingegen eine eingeschränkte Anwendung des § 52 GKG vor. § 53 Abs. 3 bestimmt für den hier einschlägigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO, § 52 Abs. 3 Nr. 3 GKG), dass sich der Wert des Verfahrens lediglich nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG richtet. In Anbetracht der offenen Formulierung des § 52 GKG ist die im Gesetz nicht näher ausgeführte Frage, ob der Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 GKG auch auf Aussetzungsverfahren anzuwenden ist, im Wege systematischer Auslegung des Gesetzes dahingehend zu beantworten, dass § 53 GKG für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine speziellere Regelung darstellt, die in Anbetracht der ausdrücklichen Verweisung des § 53 Abs. 3 auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG die Anwendung des § 52 Abs. 4 GKG ausschließt.

Da der Sach- und Streitstand ausreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, findet vorliegend § 52 Abs. 1 (und nicht Abs. 2) GKG Anwendung, so dass der Streitwert sich grundsätzlich aus dem Antrag der klagen den Partei mit der für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen ist, vorliegend 892,32 Euro.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der entscheidende Berichterstatter anschließt, ist unter Berücksichtigung der Besonderheit des Aussetzungsverfahrens der Streitwert in Aussetzungssachen mit 10 v. H. des Betrages zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (vgl. Beschlüsse des BFH vom 27. März 2000 VII B 223/99, nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2000, 1120; vom 15. Dezember 1998 VII R 62/97, BFH/NV 1999, 773; vom 22. November 1995 II S 10/95, BFH/NV 1996, 432). Der Streitwert beträgt daher vorliegend 10 v. H. von 892,32 EUR und war daher in Höhe von 82,93 Euro festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1415457

EFG 2005, 1563

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