Entscheidungsstichwort (Thema)

Die 1,6fache Verfahrensgebühr nach der mit Wirkung ab dem 1.8.2013 neu eingefügten Nr. 3 der Vorbemerkung 3.2.2. im Vergütungsverzeichnis zum RVG für Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO beim BFH nicht in vor dem 1.8.2013 abgeschlossenen Altfällen anwendbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dass nach der mit Wirkung ab dem 1.8.2013 neu eingefügten Nr. 3 der Vorbemerkung 3.2.2. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG die 1,6fache Verfahrensgebühr auch für Verfahren vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO (betreffend Aussetzung der Vollziehung sowie einstweilige Anordnungen) anzuwenden ist, gilt nicht für Fälle, in denen der Rechtsanwalt bereits vor dem 1.8.2013 beauftragt und die Beschwerde zum BFH bereits vor dem 1.8.2013 eingelegt worden ist.

2. Die Neuregelung ist auch keine Klarstellung der bisherigen Regelung.

3. Die Frage, welche rechtlichen Regelungen nach einer Änderung des RVG anwendbar sein sollen, ist im Falle des Fehlens anderweitiger Übergangsbestimmungen nach § 60 RVG in formalisierter Weise zu beantworten. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, ist bei einem Altfall die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen; liegen sie nicht vor, findet auch für alle noch nicht entschiedenen Fälle das neue Recht Anwendung.

 

Normenkette

RVG § 60 Abs. 1 Sätze 1-2, § 2 Abs. 2; VV-RVG Vorbemerkung 3.2.2. Nrn. 3, 3206; FGO § 128 Abs. 3

 

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 23. September 2013 ist nicht begründet.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 23. September 2013 (6 Ko 1009/13), mit dem der Antrag des Antragstellers, die zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. XI B 125/12) entsprechend dem 1,6fachen der Gebühr nach § 13 RVG festzusetzen, insoweit zurück gewiesen wurde.

Zur Begründung verweist der Antragsteller auf die Neuregelung der VV RVG zum 1. August 2013, wonach nach der neuen Nr. 3 der Vorbemerkung 3.2.2. der Anlage 1 zum RVG die 1,6fache Verfahrensgebühr auch für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO anzuwenden sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Gericht kann offen lassen, ob die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 23. September 2013 zulässig ist, denn sie ist unbegründet.

Der Antragsteller kann sich nicht auf die Neuregelung des RVG berufen, in der – in der Tat – sein Begehren positiv geregelt ist.

Diese Neuregelung ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Nach § 60 Abs. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist nach Satz 2 der Vorschrift der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. Demnach ist hier auf die Rechtslage vor dem 1. August 2013 abzustellen, weil der Antragsteller bereits vor der Rechtsänderung beauftragt war, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, das Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss eingelegt und das Beschwerdeverfahren vor dem BFH abgeschlossen war. Allein, dass im Kostenverfahren eine dem Antragsteller günstige Regelung ergeht, führt nicht zu einer Erweiterung des zeitlichen Anwendungsbereichs.

Der Antragsteller kann auch nicht geltend machen, die Neuregelung sei nur eine Klarstellung der bisherigen Regelung. Allein aus der Existenz der Übergangsbestimmung des § 60 RVG ergibt sich, dass es auf die Motivationslage des Gesetzgebers bei einer gesetzlichen Neuregelung im Vergütungsrecht nicht entscheidend ankommen kann. Die Frage, welche rechtlichen Regelungen anwendbar sein sollen, ist vielmehr im Falle des Fehlens anderweitiger Übergangsbestimmungen nach § 60 RVG in formalisierter Weise zu beantworten. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, ist bei einem Altfall die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen; liegen sie nicht vor, findet auch für alle noch nicht entschiedenen Fälle das neue Recht Anwendung. Schon dies schließt es nach Auffassung des Senats aus, maßgeblich auf einen (vermeintlich) nur klarstellenden Charakter einer gesetzlichen Änderung im Vergütungsrecht abzustellen. Eine andere Sichtweise, die im Falle einer Änderung des RVG danach fragt, ob der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage oder aber nur eine Klarstellung bewirken wollte, ließe zu Unrecht den sich aus der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 RVG ergebenden Rechtsanwendungsbefehl außer Acht (FG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 15 Ko 521/11 KF –, DStRE 2012, 968).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestätigt die Neuregelung die Auffassung des Senats, dass die bisherige ...

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