Rz. 33

Nach § 62 Abs. 2 OWiG, § 306 Abs. 2 StPO ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzuhelfen. Ihr soll die Möglichkeit gegeben werden, die eigene Entscheidung zu korrigieren, um damit eine gerichtliche Entscheidung zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde ist zu einer solchen Abhilfeprüfung verpflichtet.

 

Rz. 34

Sofern die Verwaltungsbehörde den Einwänden des Antragstellers Rechnung tragen will, hat sie dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzuhelfen. Sie kann dem Antrag insgesamt abhelfen oder auch nur teilweise hinsichtlich einzelner Angriffspunkte. Voraussetzung für eine Abhilfeentscheidung ist, dass die Verwaltungsbehörde den Antrag für zulässig und begründet hält (§ 62 Abs. 2 OWiG, § 306 Abs. 2 StPO).

 

Rz. 35

Obwohl es sich nur um einen Rechtsbehelf handelt, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Verwaltungsbehörde kann dem Antrag nur abhelfen. Sie kann die Entscheidung nicht zum Nachteil des Antragstellers abändern. Eine Abänderung zum Nachteil des Antragsgegners ist dagegen möglich. Hier ist allerdings § 308 Abs. 1 StPO zu beachten. Dem Antragsgegner muss vor einer zu seinen Lasten abändernden Entscheidung, sei es einer vollständigen Abänderung oder nur einer teilweisen Abänderung, die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gewährt werden. Ihm ist der Antrag zur Möglichkeit einer Gegenerklärung zuzuleiten.

 

Rz. 36

Im Falle des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Betroffenen oder den anderweitig Vertretenen ist der Rechtsanwalt Antragsgegner. Stellt der Anwalt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, so ist die Staatskasse Antragsgegner, sofern der Anwalt eine höhere Vergütung geltend macht; im Falle der Bewilligung der Pauschgebühr auch der Betroffene oder anderweitig Beigeordnete. Dieser ist auch Antragsgegner, soweit Entscheidungen über dessen Inanspruchnahme nach §§ 52, 53 getroffen werden.

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