Rz. 37

Hilft die Verwaltungsbehörde dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht oder nur teilweise ab, hat sie den Antrag spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Amtsgericht vorzulegen (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, § 306 Abs. 2 StPO). Nur insoweit, als die Verwaltungsbehörde dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang abhilft, braucht sie nicht vorzulegen, da sich dann durch die Abhilfe der Antrag erledigt hat.

 

Rz. 38

Die Abhilfeentscheidung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen (§ 50 Abs. 1 S. 1 OWiG). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich, da gegen die Abhilfeentscheidung kein befristeter Rechtsbehelf gegeben ist. Möglich ist hier lediglich wiederum der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der jedoch unbefristet ist.

 

Rz. 39

Unterlässt die Verwaltungsbehörde eine Abhilfeprüfung oder übersieht sie die Möglichkeit, dass sie selbst dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abhelfen kann, so kann das Amtsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, damit die unterlassene Abhilfeprüfung vorgenommen wird.[8]

 

Rz. 40

Über den Antrag, soweit er nach der Abhilfeprüfung vorgelegt wird, entscheidet das zuständige Gericht, also das Amtsgericht oder das Oberlandesgericht. Zuständig ist nach §§ 62 Abs. 2 S. 1, 68 Abs. 1 OWiG das Gericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Funktionell zuständig ist der Richter beim Amtsgericht bzw. der Bußgeldsenat am OLG. Soweit sich das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gerichtet hat, ist nach § 68 Abs. 2 OWiG der Jugendrichter zuständig.

Die Entscheidung des Gerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, § 309 Abs. 1 StPO). Das Gericht hat den Beschluss zu begründen.

[8] Göhler, § 62 Rn 17; a.A. Hartung/Römermann, RVG, § 57 Rn 20.

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