Rz. 12

Nach § 34 Abs. 1 S. 2 erhält der Anwalt für die Beratung, Gutachtenerstellung oder die Tätigkeit als Mediator seine Vergütung nach den Vorschriften des BGB, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Die Beratungs- und Gutachtengebühr ist nach § 34 Abs. 1 S. 3 gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber indes bei 250 EUR gekappt, die Erstberatungsgebühr darf höchstens 190 EUR betragen (siehe § 34 Rdn 110 ff.). Hinsichtlich der Beratungs- und Gutachtengebühr verweist § 34 Abs. 1 S. 3 auf § 14 Abs. 1; der Anwalt hat sich daher bei der Bestimmung der Gebührenhöhe an den einschlägigen Bemessungskriterien zu orientieren und eine Einzelfallbestimmung zu treffen.

 

Rz. 13

Die Erstberatungsgebühr (§ 34 Abs. 1 S. 3, 3. Hs.) wird nach der systematischen Stellung des Verweises in § 34 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 ausgenommen. Diese Ausklammerung entbehrt einer plausiblen Begründung; auch der Gesetzgeber schweigt sich in den Motiven dazu aus. Da der Rechtsanwalt auch für die Bestimmung der Höhe der Erstberatungsgebühr gegenüber einem Verbraucher auf die Heranziehung objektivierbarer Kriterien angewiesen ist, muss der Verweis in § 34 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. auf § 14 Abs. 1 auch insoweit gelten.[3]

[3] Zutreffend Hartung/Römermann/Schons, § 34 Rn 91; vgl. auch Hansens/Braun/Schneider, Teil 8 Rn 75.

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