Rz. 14

Dem Rechtsanwalt erwächst eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3332, wenn er an der abgesonderten mündlichen Verhandlung oder dem besonderen Termin teilnimmt. VV 3104 ist über VV Vorb. 3.3.6 nicht anwendbar, da VV 3332 eine andere Bestimmung in diesem Sinne enthält. Sonstige Tätigkeiten i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3, insbesondere außergerichtliche Besprechungen, reichen grundsätzlich nicht aus, weil damit nicht der Tatbestand der VV 3328 ausgelöst wird und es dann an der besonderen Angelegenheit fehlt. Denkbar wäre der Fall der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 nur dann, wenn zwar eine gesonderte mündliche Verhandlung stattfindet, der Anwalt daran aber nicht teilgenommen hat.

 

Beispiel: Das Gericht beraumt eine gesonderte mündliche Verhandlung über den Einstellungsantrag an. Der Anwalt des Antragsgegners erscheint zum Termin nicht, führt aber mit dem Gegenanwalt eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.

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