Rz. 1

Die Vorschrift des § 2 normiert in Abs. 1 den Grundsatz, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Wert seiner Tätigkeit berechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie enthält zudem die Legaldefinition des Begriffs des Gegenstandswerts.

 

Rz. 2

In Abs. 2 S. 1 wird zur Höhe der Vergütung auf das Vergütungsverzeichnis (VV) verwiesen, in dem die Vergütung des Anwalts (§ 1 Abs. 1 S. 1), also die einzelnen Gebührentatbestände und die Höhe der jeweiligen Gebühren sowie die einzelnen Auslagentatbestände und die Höhe der Auslagen geregelt sind.

 

Rz. 3

Im Vergütungsverzeichnis finden sich darüber hinaus auch ergänzende Regelungen, so etwa zur Gebührenanrechnung (z.B. VV Vorb. 2.3 Abs. 3 bis 6, Vorb. 3 Abs. 3, Anm. Abs. 2 zu VV 4100) oder zum Umfang der Angelegenheit (z.B. VV Vorb. 4.3 Abs. 2 S. 3).

 

Rz. 4

Abs. 2 S. 2 wiederum enthält eine Rundungsvorschrift, die dem Wortlaut nach nur für die Gebühren gilt, aber auch auf Auslagen entsprechend anzuwenden ist.

 

Rz. 5

Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, so muss der Anwalt gemäß § 49b Abs. 5 BRAO vor Annahme des Mandats darauf hinweisen (siehe Rdn 50 ff.).

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