Rz. 19

Endigt der Auftrag vorzeitig, so reduziert sich die 1,6-Gebühr aus VV 3206 gemäß VV 3207 auf 1,1. Nach Anm. zu VV 3207 gilt die Anm. zu VV 3201 entsprechend, so dass auf die dortigen Ausführungen sowie auf die Ausführungen zu VV 3101 Bezug genommen wird.

 

Rz. 20

Ein solcher Fall der vorzeitigen Erledigung wird insbesondere dann gegeben sein, wenn die Gegenseite Revision eingelegt hat und diese dann aber ohne Begründung wieder zurückgenommen wird. Die hierbei anfallende 1,8-Gebühr des Anwalts des Revisionsbeklagten ist in diesem Falle erstattungsfähig, selbst dann, wenn der Revisionsführer darum gebeten hatte, dass noch kein Anwalt bestellt werde (siehe Rdn 26 ff.).

 

Rz. 21

Die reduzierte Verfahrensgebühr nach VV 3207 entsteht auch dann, wenn die Parteien lediglich beantragen, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder sie über nicht anhängige Ansprüche zum Zwecke der Erledigung des Rechtsstreits verhandeln. Die Anm. zu VV 3201 gilt insoweit entsprechend (Anm. zu VV 3207).

 

Rz. 22

Soweit sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, beläuft sich die ermäßigte Gebühr auf 1,8 (VV 3209). Auch hier wird auf die VV 3201 verwiesen (Anm. zu VV 3209). Auf die dortigen Ausführungen sowie auf die Kommentierung zu VV 3101 wird daher ergänzend Bezug genommen.

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