Rz. 26

Die Kosten eines im Revisionsverfahren beauftragten Anwalts sind nach allgemeinen Grundsätzen erstattungsfähig.

 

Rz. 27

Beauftragt der Revisionsbeklagte seinen bisherigen Prozessvertreter oder einen anderen nicht am BGH zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im Revisionsverfahren, so sind nach der auch hier einschlägigen Rspr. zur Nichtzulassungsbeschwerde die dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten bis zu einer Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach VV 3403 nebst Auslagen und Umsatzsteuer erstattungsfähig, wenn dieser die Erfolgsaussichten prüft, sich sachlich damit auseinandersetzt und von der Beauftragung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts daneben abgesehen wird.[8]

 

Rz. 28

Für Zustimmung zur Verlängerung der Begründungsfrist wird sogar nur eine 0,3-Verfahrensgebühr nach VV 3403, 3404 zugestanden.[9]

 

Rz. 29

Soweit der Anwalt nur beraten, nicht vertreten hat, ist eine Gebühr nach VV 2100 bzw. nach § 34 erstattungsfähig.[10] Nach a.A. ist die Tätigkeit des nicht am BGH zugelassenen Anwalts nicht erstattungsfähig, da die entsprechende Tätigkeit nicht notwendig sei.[11]

 

Rz. 30

Nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig ist die Tätigkeit des vorherigen Anwalts neben dem BGH-Anwalt.[12]

 

Rz. 31

Vertritt der Anwalt sich selbst im Revisionsverfahren, soll eine (fiktive) Verfahrensgebühr nicht erstattungsfähig sein; insbesondere, wenn sich die Tätigkeit in mehreren Nachfragen, wann mit der Entscheidung zu rechnen sei, erschöpft.[13] Dies entspricht der Rspr. zur Vertretung des Anwalts in eigener Sache bei Rechtsmittelrücknahme. Diese Auffassung ist allerdings bedenklich, da der Anwalt bei Beauftragung eines anderen Anwalts eine Erstattung nach den Vergütungsvorschriften des RVG verlangen könnte.

 

Rz. 32

Wird die Revision zurückgenommen, so sind die Kosten des Revisionsbeklagten nach allgemeinen Grundsätzen zu erstatten.

 

Rz. 33

Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Revisionsbeklagten allerdings die Zurückweisung der Revision, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Revisionsbeklagten nur die ermäßigte 1,8–Verfahrensgebühr nach VV 3206, 3208, 3209 zu erstatten.[14] Es gelten hier im Übrigen dieselben Grundsätze wie bei Rücknahme der Berufung (siehe VV 3201 Rdn 44 ff.).

 

Rz. 34

Die Kosten eines Verkehrsanwalts sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da es hier nur noch um Rechtsfragen geht.[15] Eine Erstattung kommt nur ausnahmsweise in Betracht,[16] beispielsweise wenn durch den Verkehrsanwalt Kosten für eine Übersetzung bzw. für einen Dolmetscher erspart wurden und der Verkehrsanwalt wegen seiner Kenntnisse im ausländischen Recht in der Lage war, den Revisionsanwalt entsprechend zu informieren.[17]

[8] BGH 4.5.2006 – III ZB 120/05, AGS 2006, 491 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2006, 348 = NJW 2006, 2269; BGH 1.2.2007 – V ZB 110/06, AGS 2007, 298 = RVGreport 2007, 269 = NJW 2007, 1461; BGH 29.4.2019 – X ZB 4/17, RVGreport 2019, 347 = NJW-Spezial 2019, 571; KG 30.7.2013 – 27 W 59/13, MDR 2014, 309; OLG Köln AGS 2010, 530 = NJW-Spezial 2010, 731; OLG Brandenburg OLGR 2007, 383; OLG Frankfurt AGS 2009, 25 m. Anm. Onderka = JurBüro 2008, 538.
[9] OLG Brandenburg AGS 2013, 224 = RVGreport 2013, 186.
[10] OLG Frankfurt AGS 2009, 25 m. Anm. Onderka = JurBüro 2008, 538.
[11] OLG Brandenburg JurBüro 2006, 319; OLG Köln AGS 2007, 301.
[12] BGH 10.7.2012 – VI ZB 7/12, AGS 2012, 493 = RVGreport 2012, 351 = NJW-Spezial 2012, 571; OLG Nürnberg 22.9.2010 – 4 W 1854/10, AGS 2010, 622 = MDR 2011, 264.
[13] OLG Saarbrücken 30.1.2009 – 5 W 289/08 – K11, OLGR 2009, 380.
[14] BGH 17.12.2002 – X ZB 27/07, AGS 2003, 221 m. Anm. N. Schneider = NJW 2003, 1324 (noch zur vergleichbaren Situation nach der BRAGO); OLG Hamburg OLGR 2003, 152.
[16] BGH 13.11.2014 – VII ZB 46/12, AGS 2015, 152 = RVGreport 2015, 111 = NJW 2015, 633.

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