Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühren eines Streithelfers im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Streithelfer sich selbst vertretenden Anwalt fällt keine Verkehrsanwaltsgebühr an. Eine Gebühr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erstattungsfähig, wenn sich die Tätigkeit in mehreren Nachfragen, wann mit der Entscheidung zu rechnen sei, erschöpft.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 22.10.2008; Aktenzeichen 16 O 164/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 22.10.2008 (16 O 164/02) wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 507 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Beklagte hat sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren in vollem Umfang obsiegt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Die Klägerin hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche der BGH mit Beschluss vom 15.4.2008 (Bl. 451 d.A.) zurückgewiesen hat. Der BGH hat in diesem Beschluss der Klägerin auch die Kosten der Streithelferin auferlegt.

Auf Antrag der Streithelferin vom 21.4.2008 (Bl. 462) wurden durch das LG Saarbrücken mit Beschluss vom 11.6.2008 (Bl. 467 d.A.) die von der Klägerin an die Streithelferin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 507 EUR festgesetzt, bestehend aus einer Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VV 3405) in Gestalt einer Verkehrsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags (VV 3400 u. 3401) i.H.v. 487 EUR sowie einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 7002) i.H.v. 20 EUR.

Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat das LG Saarbrücken (Rechtspflegerin) mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22.10.2008 (Bl. 482 d.A.) - zugestellt am 28.10.20008 - im Wege der Abhilfe den Beschluss vom 11.6.2008 aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin vom 5.11.2008 (eingegangen am 7.11.2008).

Die Streithelferin ist der Auffassung, ihr seien die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, da sie sich in diesem selbst vertreten habe. Im Interesse der Waffengleichheit habe sie ein rechtliches Interesse daran gehabt, über den Stand des Verfahrens jederzeit informiert zu werden, um sich erforderlichenfalls durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (Bl. 487 d.A.). Daher seien jedenfalls die Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig (Bl. 495 d.A.).

Ihr, der Streithelferin, sei die Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Nachricht vom 2.4.2007 zugeleitet worden. Der Rechtsanwalt am BGH Dr. P. habe mit Schreiben vom 30.3.2007 darum gebeten, einstweilen noch keinen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Sie, die Streithelferin habe daher lediglich bei der Geschäftsstelle des BGH mehrfach angefragt, ob bereits über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden worden sei oder wann voraussichtlich mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Solche Anfragen seien jeweils telefonisch am 8.11.2007 und am 28.2.2008 erfolgt. Schließlich sei der Beschluss des BGH vom 15.4.2008 entgegen genommen worden. Ferner habe sie ihren Haftpflichtversicherer über den Verlauf der Angelegenheit informiert (Bl. 475 d.A.).

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und ist der Ansicht, die Einschaltung eines BGH-Anwalts sei nicht erforderlich gewesen, da die Streithelferin damit habe bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens warten können.

II. Die Beschwerde ist gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Die von der Streithelferin geltend gemachten Kosten sind nicht gem. § 101 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, da sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Eine Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß VV 3405 zum RVG ist nicht erstattungsfähig. Die Streithelferin hat sich in keiner Weise offiziell am Verfahren beteiligt. Sie hat keinerlei Erklärungen und Anträge abgegeben. Sie trägt selbst vor, lediglich die Beschwerdeschrift und die Entscheidung des BGH entgegen genommen und zweimal auf der Geschäftsstelle des BGH angerufen und gefragt zu haben, ob schon eine Entscheidung vorliege und, wenn nein, wann mit einer solchen zu rechnen sei. Dies sind jedoch rein informatorische Tätigkeiten, bezüglich derer die Einschaltung eines Anwalts weder aus Rechtsgründen noch zur Herstellung der Waffengleichheit erforderlich ist. Vielmehr kann jeder verständige Verfahrensbeteiligter sel...

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