Rz. 3

Der Anwalt erhält zunächst eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206.

 

Rz. 4

Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1-Verfahrensgebühr. Die Anm. zu VV 3201 gilt entsprechend. Nach Anm. Nr. 1 zu VV 3201 liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat.

 

Rz. 5

Können sich die Parteien im Ausgangsrechtsstreit nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, so verbleibt es für das Verfahren nach Abs. 1 dennoch bei der Anwendung von VV 3206, 3207. Eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208 oder eine 1,8-Verfahrensgebühr nach VV 3209 kommt nicht zur Anwendung, da für das Verfahren nach Abs. 1 die besondere Zulassung zum BGH nicht gefordert wird.[1]

[1] BGH 8.5.2012 – VIII ZB 3/11, AGS 2012, 281 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2012, 462 = NJW 2012, 2118.

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