Rz. 8

Auf Grund der entsprechenden Anwendung der Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren nach Abs. 1 eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206.

 

Rz. 9

Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1-Verfahrensgebühr. Die Anm. zu VV 3201 gilt entsprechend. Nach Anm. Nr. 1 zu VV 3201 liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat.

 

Rz. 10

Können sich die Parteien im Ausgangsrechtsstreit nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, so verbleibt es für das Verfahren nach Abs. 1 dennoch bei der Anwendung von VV 3206, 3207. Eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208 oder eine 1,8-Verfahrensgebühr nach VV 3209 kommt nicht zur Anwendung, da für das Verfahren nach Abs. 1 die besondere Zulassung zum BGH nicht gefordert wird.[7]

 

Rz. 11

Die lediglich entsprechende Anwendung der Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 führt in Vorabentscheidungsverfahren in Ausgangsrechtsstreiten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 3 Abs. 1 S. 1, in denen das GKG nicht anwendbar ist, dazu, dass die Verfahrensgebühr nach VV 3212 im Vorabentscheidungsverfahren anfällt. Ein anderes Verständnis von Abs. 1 S. 1 würde zu einem Systembruch führen, da ansonsten für Verfahren, in welchen das GKG nicht anwendbar ist, in entsprechender Anwendung der Wertvorschriften des GKG ein Gegenstandswert festgesetzt werden muss. Im Übrigen entspricht dieses Verständnis von Abs. 1 S. 1 auch der bisherigen Regelung in § 113a BRAGO, die weitgehend unverändert übernommen werden sollte.[8] Die Verfahrensgebühr beträgt demnach in diesen Fällen 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 576 EUR). Da die Vorlage zum EuGH den objektiven Wert der Angelegenheit dokumentiert, ist wegen der Bedeutung der Angelegenheit die Ausschöpfung des Betragsrahmens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten.

[7] BGH 8.5.2012 – VIII ZB 3/11, AGS 2012, 281 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2012, 462 = NJW 2012, 2118.
[8] BR-Drucks 830/03, S. 244.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge